Frage an Andreas Fischer von Gerald E. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Fischer,
ich lese den Beitrag des Herrn W. Meißner z. Thema "Inneres und Justiz" und frage mich, welche Gründe Sie möglicherweise davon abhalten zu antworten.
Der beschriebene Vorgang ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht unumstritten.
Tatsächlich scheinen sich Rechtsanwender aber darin einig: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus!
Wenn nach altem Recht (FGG) zwischen den prozessualen Befugnissen eines Verfahrensbeteiligten und denen eines bloßen in den Fällen der §§ 49, 49a FGG am Verfahren "Mitwirkenden" (§ 50 Abs. 1 SGB VIII) unterschieden wird, dann ist es schon verwunderlich, dass es erlaubt sein soll, den "mitwirkenden" Jugendämtern durch Übersendung von psych. Gutachten Einblick in höchstpersönliche Daten der am Verfahren beteiligten Eltern zu ermöglichen.
Nach § 203 Abs. 1 Nr 2, 3 u. 4, Abs. 2 Nr. 1 StGB ist strafbar, wer als Psychologe, Rechtsanwalt, Familenberater des Jugendamtes oder dessen beauftragte Einrichtungen (s. BT-Drs. 11/5948, 119) oder als Amtsträger (Beamter oder Richter, § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB!) ein ihm anvertrautes oder sonstwie bekanntgewordenes fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart.
Hatte demnach ein Gericht nach altem Recht ein Gutachten ohne Erlaubnis oder Genehmigung aller betroffenen Verfahrensbeteiligten an ein gem. §§ 49, 49a FGG, 50 Abs. 1 SGB VIII am Verfahren mitwirkendes Jugendamt weitergegeben, dann erfüllt es den Tatbestand des § 203 StGB und macht sich folglich strafbar.
Als Vereinsjustitiar bin ich sehr an Ihrer Rechtsauffassung interessiert.
Gerald Emmermann, Dipl.-Jur.