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Frage von Henning L. •

Frage an Andreas Fischer von Henning L. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

gem. Art. 65 BayBG kann ein öffentlicher Dienstherrn jeder seiner Mitarbeiter zu einer amtsärztlichen Untersuchung schicken. Die Gründe hierfür sind relativ geringfügig und stehen im freien Ermessen des Vorgesetzten. Aufgrund der Rechtssprechung des BayVGH (z.B. 09.09.2005, 3CS05.1883, 09.02.2006 3CS95.2955 u.a.) ist eine solche Anordnung kein Verwaltungsakt, der selbstständig angefochten werden kann und der betroffene Beamte somit der Willkür seines Dienstherrn ausgesetzt.

Vor dem Hintergrund der zahlreichen Grundrechte, in denen der Beamte verletzt wird durch die Sammlung von höchstpersönlichen Daten (hier Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1, 2 GG, Art. 99, 100 BayV) und den immer häufiger auftretenden Konflikten in der Arbeitswelt, vor denen auch der öffentlichen Dienst nicht haltmacht, deshalb meine Frage

1) Sehen Sie an dieser Stelle Handlungsbedarf, die dem betroffenen Beamten eine Handhabe gegen eine solche Datensammelwut öffentlicher Stellen einräumt?
2) Wollen Sie deshalb Art. 65 BayBG dahingehend ändern, dass eine solche Verfügung selbstständig angefochten werden kann?
3) Wenn Sie keinen Änderungsbedarf sehen: wie wollen Sie dann sicher stellen, dass auch Beamte gegen Willkürmassnahmen ihrer Arbeitgeber hinreichend geschützt sind?

Mit freundlichen Grüssen
Henning Lesch

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Sehr geehrter Herr Lesch,
 
keinesfalls wäre hinnehmbar, dass Beamte der Willkür ihres Dienstherrn ausgesetzt sind.
Hiervon gehe ich allerdigns auch nicht aus. Das von Ihnen zitierte Urteil besagt nämlich nur, dass die Anordnung des Dienstherrn an einen Beamten, sich untersuchen zu lassen, keinen Verwaltungsakt darstellt. Es sagt damit aber nicht auch aus, dass diese Anordnung nicht gerichtlich überprüfbar wäre. Dies wäre meines Erachtens über den Rechtsbehelf einer Feststellungsklage bzw. eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO möglich. So hat das jedenfalls der sächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 17.11.2005 entschieden (Az. 3 BS 222/05). Folgt man dieser Auffassung wird der Rechtsschutz des betroffenen Beamten nicht geschmälert.
Nur wenn wirklich keine Möglichkeit einer isolierten gerichtlichen Überprüfung bestünde, wäre eine Gesetzesänderung meiner Meinung nach erforderlich und geboten. Dies gilt in gleicher Weise für andere Maßnahmen des Dienstherrn, die den Beamten im Rahmen seines Dienstverhältnisses treffen.
Dass ich als liberaler Politiker jede Form der "Datensammelwut" skeptisch beurteile, steht im Übrigen außer Frage. Auch hier ist darauf zu achten, dass ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Dr. Andreas Fischer MdL