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Frage von Carlos S. •

Frage an Andreas Dressel von Carlos S. bezüglich Gesundheit

An den tierpolitischen Sprecher der SPD ,

aus sicherer Ouelle erfuhr ich ,das die Hamburger Behörde bei Vermittlungen von Hunden der Kat.1 (nach dem neuen Hundegesetz § 2 (1) ) aus Hamburger Tierheimen ,Auskunft über Name und Anschrift der neuen Besitzer/in von dem Verein verlangt.Auch wenn die Tiere in andere Bundesländer vermittelt werden.
Seit wann gibt es diese Auskunftspflicht?
Wie lange weden diese Daten gespeichert?
Gibt oder gab es Ausnahmeregelungen für ein Hamburger
Tierschutzverein?
Wenn ja ,für welches und in welchem Zeitraum?

Carlos Setter

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Setter,

auch wenn ich nicht tierpolitischer, sondern innenpolitischer Sprecher meiner Fraktion bin - ein herzliches Dankeschön für Ihre sehr konkrete Fragestellung. Ich werde kurzfristig nachrecherchieren - und mich baldmöglichst mit einer verbindlichen Antwort zurückmelden.

Bis dahin, beste Grüße
Ihr
Dr. Andreas Dressel MdHB

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Setter,

juristisch sieht die Lage nun wohl so aus: Das Halten gefährlicher Hunde i. S. v. § 2 HundeG ist in Hamburg gem. § 14 Abs. 1 HundeG grundsätzlich verboten. Zudem dürfen diese Hunde nach § 21 Abs. 2 HundeG nicht gezüchtet und nach Absatz 3 dieser Norm nicht gehandelt werden. Für sichergestellte oder herrenlose Tiere, die dem Hamburger Tierschutzverein übergeben worden sind, gibt es eine vertragliche Vereinbarung mit der Freien und Hansestadt Hamburg. In § 6 der Zusatzvereinbarung zum Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Hamburger Tierschutzverein von 1841 e.V. vom 23. Dezember 2003 wird die Vermittlung von Hunden geregelt. Der HTV übernimmt danach die Vermittlung von Hunden i.S. d. § 2 HundeG (ehemals § 1 Hundeverordnung), sobald die Stadt den Hund zur Vermittlung freigegeben hat. Vermittelt werden dürfen nur Hunde, bei denen ein Aggressions- und Wesenstest ergeben hat, dass nicht auf zukünftige Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren geschlossen werden kann. Der Verein hat sich zudem von der besonderen Vertrauenswürdigkeit des Halters hinsichtlich der Beachtung der Vorschriften, die für dessen Wohnsitz gelten, und einer tierschutzgerechten Haltung zu überzeugen. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Vorschriften des Hundegesetzes. Zudem sind in Hamburg alle Hunde registrierungspflichtig. In § 13 des Hundegesetzes sind die Anzeige- und Mitteilungspflichten geregelt. Demnach ist jeder Halter u. a. verpflichtet Name- und Anschrift der zuständigen Behörde zu übermitteln. Zudem ist gem. § 13 Absatz 2 Satz 2 HundeG bei Abgabe eines gefährlichen Hundes i. S. v. § 2 HundeG, der nach § 18 HundeG von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde freigestellt ist, der zuständigen Behörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters mitzuteilen. Diese Regelung ist mit dem Hundegesetz am 1. April 2006 in Hamburg in Kraft getreten und gilt für alle Hamburgerinnen und Hamburger, auch für den Hamburger Tierschutzverein, unbefristet.

Viele Normen - ich hoffe, Sie können mit der Antwort trotzdem etwas
anfangen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Andreas Dressel