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Frage von Birgit I. •

Frage an Andreas Dressel von Birgit I. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Dressel,

in Artikel 6 (2) der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg ist geregelt, dass die Abgeordneten der Bürgerschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden müssen.

In der Verfassung und im Volksabstimmungsgesetz gibt es keine entsprechenden Abstimmungsgrundsätze.

1. Warum hat die Bürgerschaft sich in diesem Punkt nicht am Bundesland Bayern orientiert?

2. Gelten für das Bundesland Hamburg beim Volksentscheid die Grundsätze allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Abstimmung, obwohl sie weder in der Verfassung noch im Gesetz zu finden sind?

Mit freundlichen Grüßen

Birgit Imroll

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Imroll,

vielen Dank für Ihre interessante Frage. Ich habe gerade noch einmal nachgeschaut. Die bayerische Verfassung hat auch nur die Wahlrechtsgrundsätze selbst geregelt - und auf eine Verweisung auf das Volksentscheidsgesetz verzichtet.

Aber ich darf Sie trösten: Die Wahlrechtsgrundsätze sind anerkanntermaßen entsprechend auch auf Abstimmungen anwendbar. D.h.: Das Wahlgeheimnis gilt auch für Abstimmungen. Insofern entfaltet Art. 6 HV auch hier seinen Schutz.

Damit ist klar: Wahlen und Abstimmungen haben im Grundsatz gleichen Prinzipien zu folgen - unabhängig, ob dies für die Abstimmungen ausdrücklich angeordnet ist. Das ist für uns Sozialdemokraten handlungsleitend.

Beste Grüße
Ihr
Dr. Andreas Dressel MdHB