Frage an Andreas Dressel von Klaus-Peter S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Abgeordneter,
aufgrund Ihrer Antwort an Herrn Leymann vom 17.2. 07 eine Nachfrage meinerseits. Erklären Sie mir bitte einmal Ihr Konzept (wenn vorhanden),wie Sie in dieser Stadt die echten Waffen bekämpfen würden. Ein wie von Ihnen bereits gefordertes Waffenverbot in bestimmten Straßenzügen, kann wohl eher nicht als ernstzunehmende durchgreifende Maßnahme betrachtet werden. Ich denke, dieser Ansatz ist eines Fachmannes nicht würdig.
Mit freundlichem Gruß
Klaus- Peter Steinberg
Sehr geehrter Herr Steinberg,
Sie haben völlig Recht, ein Waffenverbot für einen Straßenzug reicht nicht. Deshalb hier das Komplett-Paket, das die SPD gegen Waffen in Hamburg und anderswo geschnürt hat:
"Der Senat wird aufgefordert,
1. unverzüglich eine Gefahrabwehrverordnung auf Grundlage von § 1 HmbSOG zu erlassen, die das Tragen von Messern, Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen in besonders gefährdeten Bereichen der Stadt verbietet und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Bußgeld bis zu 5.000 € oder die Einziehung androht.
2. die im Bundesrat eingebrachte Hamburger Bundesratsinitiative wie folgt zu ergänzen:
a. Hieb- und Stoßwaffen sollen vollständig verboten werden: Dafür sind sämtliche Arten von Hieb- und Stoßwaffen sowie Spring- und Fallmessern, die einzig dem Zweck dienen, andere zu verletzen, in die Aufzählung der verbotenen Waffen (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz) aufzunehmen. Um dieses Verbot praktikabel zu halten, sind Taschenmesser und andere Gegenstände des täglichen Bedarfs davon selbstverständlich nicht erfasst.
b. Kauf und Verkauf von Gas- und Schreckschusswaffen sollen weiter erschwert werden: Nicht erst das Mit-sich-Führen, sondern bereits der Erwerb einer Gas- und Schreckschusswaffe soll an die Prüfung der Zuverlässigkeit bzw. ein polizeiliches Führungszeugnis und die persönliche Eignung des Käufers gebunden werden (§§ 5, 6 Waffengesetz); zudem ist der Verkauf so genannter Scheinwaffen (Gas- und Schreckschusswaffen) auf solche Geschäfte zu beschränken, die auch die Erlaubnis besitzen, mit genehmigungspflichtigen Waffen zu handeln. Eine zwingende Registrierung solcher Waffen beim Verkauf ist vorzusehen.
c. Anscheinswaffen sollen verboten werden: Soft-Air-Waffen, Spielzeugwaffen und andere Gegenstände, die Schusswaffen täuschend ähnlich sehen, sind aufgrund ihrer Verwechslungsgefahr für Dritte wie für ihre Besitzer gefährlich, wie die jüngsten Erfahrungen aus der polizeilichen Praxis zeigen. Wenn es für ein Verbot nötig ist, sind entgegenstehende Normen auf europäischer Ebene zu ändern.
3. gemeinsam mit gefährdeten Diskotheken und Szene-Lokalitäten konkrete und verbindliche Sicherheitskonzepte zu erarbeiten, in denen die Betreiber gegenüber den Behörden darlegen müssen, welche Maßnahmen sie gegen Drogen, Diebstahl, übermäßigen Alkoholkonsum und Gewaltdelikte getroffen haben; in einigen Lokalen kann ggf. sogar das Platzieren von Detektorportalen geboten sein. Eventuelle rechtliche Hindernisse können im Rahmen des Gaststättenrechts, das seit der Föderalismusreform Ländersache ist, beseitigt werden.
4. dafür Sorge zu tragen, dass alle Arbeiten am Aufbau des Elektronischen Waffenregisters endgültig bis zum 31. März 2007 abgeschlossen werden.
5. die mit Waffen handelnden Geschäfte intensiver und anlassunabhängig zu kontrollieren und zugleich mit Gesprächen, Selbstverpflichtungen und Zertifizierungen darauf hinzuwirken, dass Waffen aus Schaufenstern verdrängt werden.
6. das Waffenrecht in Hamburg – gerade hinsichtlich seiner stärkeren Restriktionen – konsequent umzusetzen, insbesondere das vollständige Verbot von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen, Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen oder Märkten (§ 42 Waffengesetz) nachdrücklich zu überwachen und Verstöße gegen das Waffengesetz, seien es Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, konsequent zu ahnden.
7. das Verbot jeglicher Waffen an Schulen (§ 31 Abs. 3 Schulgesetz) konsequent durchzusetzen, indem insbesondere die Lehrerinnen und Lehrer unterstützt und ausreichend auf ihre Kompetenz aus § 49 Abs. 1 Schulgesetz hingewiesen werden, in geeigneten Fällen bei Anhaltspunkten in mitgeführten Sachen oder der Kleidung nach Waffen zu schauen und diese sicherzustellen.
8. die vorgenannten Maßnahmen – nach Bremer Vorbild – mit einer öffentlichkeitswirksamen Kampagne „Hamburg rüstet ab!“ zu begleiten."
Ich bin mir sicher, dass dieser ganzheitliche Ansatz fachlich und politisch ausgewogen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Dressel MdHB
www.andreas-dressel.de