Frage an Andreas Dressel von Claudia H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr. Dressel,
danke für Ihre Antwort vom 10.3.16 auf meine Frage vom 24.8.15.
Ich muss Ihnen widersprechen. Dass Bürgerschaft und Senat konkurrierend zum Volk Volksabstimmungen initiieren können, ist eine tiefer Eingriff in die Volksgesetzgebung. Im Volksabstimmungsgesetz in den §25j und §25m wird die Stellung von Volksgesetzgebungsverfahren gegenüber dem Referendumsverfahren defininiert. Daraus wird ersichtlich, dass es sich beim Referendum keineswegs um ein neutrales Parallelverfahren handelt. Dass im Gesetz explizit Bezug genommen wird, und Regelungen festgelegt, die die Volksgesetzgebungsinitiativen in das Referendumsverfahren einordnen, beweist das Gegenteil. Von den konkreten Regelungen her ist es eher umgekehrt, als Sie es darstellen. Nicht "das Bürgerschaftsreferendum fügt sich in das bestehende Regelwerk der Volksgesetzgebung ein", sondern umgekehrt wurde das bestehende Regelwerk der Volksgesetzbegung in das Referendumsverfahren eingefügt und diesem untergeordnet. Dass nach §25 bereits laufende Volksgesetzgebungsverfahren, von einem Referendum zum selben Thema mit kürzerer Frist "überholt" und dann gesperrt werden können, ist ein Beispiel. Nun meine Frage an Sie: Sind Sie zu einer Analyse der §§ 25j und 25m hinsichtlich der Chancengewichtung für Bürgerschaft/Senat gegenüber Initiativen unter Berücksichtigung der zeitlichen und finanziellen Ressourcen bereit? Würden Sie mir das Ergebnis hier mitteilen?
Dass Sie die hohe Beteiligung am Referendum mit einer Akzeptanz des Verfahrens gleichsetzen, finde ich unseriös. Genauso könnte ich behaupten, dass das negative Abstimmungsergebnis zeigt, dass das Verfahren abgelehnt wird. Noch liegen keine empirischen Daten zur Verfahrensakzeptanz vor. Davor sollten keine Aussagen dazu getroffen werden. Eine deutliche Antwort darauf wird das Ergebnis des Volksentscheids „Rettet den Volksentscheid“, der die Verfahrensfrage thematisiert, geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre C. H.