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Frage von Bernhard B. •

Frage an Andreas Dressel von Bernhard B. bezüglich Finanzen

Hallo Herr Dr. Dressel,

in allen Städten und Gemeinden in Deutschland werden die entstandenen Kosten eines Feuerwehreinsatzes, bei dem es um Brandschutz geht, an die jeweilige Feuerversicherung des betroffenen Bürgers weitergereicht. Außer in zwei Städten in Deutschland - eine davon ist Hamburg.

Bisher habe ich nicht herausfinden können, wieso hier Millionen von Euro im Jahr durch den Steuerzahler (ich bin einer davon!) übernommen werden, statt es der jeweiligen Gebäude- oder PKW-Versicherung in Rechnung zu stellen.

Wie ich hörte, ist dies schon seit Jahrzehnten so (Tradition?) - dies ist aber kein Argument. Die Kassen sind leer und statt es die jeweilige Versicherung zahlen zu lassen (in praktisch allen anderen Städten tun sie es), zahlen wir es hier aus eigener Tasche.

Ich bitte Sie in Erfahrung zu bringen, wieso man diese Praxis der Steuerverschwendung fortsetzt, obwohl es absolut nicht nachvollziehbar ist!

Danke und Gruß

B. B.

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Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Auch in Hamburg sind Feuerwehreinsätze im Rahmen des (vorbeugenden) Brandschutzes gebührenpflichtig. Die akute Bekämpfung von Bränden und Notständen und die Befreiung von Menschen und Tieren aus Notlagen hingegen ist nicht gebührenpflichtig. Die beispielhafte Sichtung der Landesgesetze von Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg hat ergeben, dass dort ähnlich lautende Regelungen bestehen. Es ist also nicht richtig, dass Hamburg hier eine Sonderrolle einnimmt. Wir halten diesen Schutz der Bürgerinnen und Bürger, der unserer Auffassung nach nicht abhängig von der Zahlungsfähigkeit oder dem Versicherungsschutz des Einzelnen sein sollte, nicht für Steuerverschwendung, sondern sehen ihn als integralen Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge.

Zur Erläuterung der Rechtslage in Hamburg füge ich Ihnen hier noch eine Darstellung der Regelungen für Gebühren und Kostenerstattungen bei.

Beste Grüße

Andreas Dressel

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob dem Einsatz ein Sachverhalt der Gebührenerhebung oder der Kostenerstattung zugrunde liegt. Der hamburgische Gesetzgeber hat hier ein „Zwei-Säulen-Modell“ gewählt, weshalb je nach Einzelfall entweder das Gebührenrecht oder das Kostenerstattungsrecht bei der Abrechnung von Feuerwehreinsätzen heranzuziehen ist.

*A.**_Erhebung von Gebühren nach dem Gebührengesetz (GebG) i. V.m. der Gebührenordnung der Feuerwehr (GebOFw)_*

I._Gebührenpflicht_

Gemäß § 3 Abs. 1 GebG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebOFw werden für Amtshandlungen der Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) die in der Anlage der GebOFw festgelegten Verwaltungsgebühren und besondere Auslagen erhoben. Dies betrifft gemäß § 3 Abs. 1 GebG Amtshandlungen, die

1.auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen

2.auf Grund gesetzlicher Ermächtigung in überwiegendem Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden

3.einer besonderen Überwachung dienen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet ist oder der sich jemand ohne gesetzliche Verpflichtung unterworfen hat

4.auf gesetzlicher Ermächtigung vorgenommen werden, wenn derjenige, an den die Amtshandlung sich richtet, oder ein Dritter, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt.

II._Gebührenbefreiung_

Nach § 1 Abs. 2 GebOFw gilt die Gebührenpflicht nach § 1 Absatz 1 GebOFw nicht für

1.die Bekämpfung von Bränden und die Verhinderung ihrer Ausbreitung,

2.Maßnahmen zur Rettung von Menschen und Tieren aus einer Notlage,

3.die Bekämpfung von Katastrophen oder katastrophenähnlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht worden sind,

4.die Beseitigung von Störungen oder Gefährdung des fließenden öffentlichen Verkehrs durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse.

III._Konsequenz_

Demnach sind u. a. Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes (z. B. Brandverhütungsschauen, Brandsicherheitswachen) gebührenpflichtig (sofern keine Gebührenbefreiung nach §§ 10 und 11 GebG vorliegt). Amtshandlungen zur Bekämpfung von Bränden und die Verhinderung ihrer Ausbreitung sind nicht gebührenpflichtig. Die Kosten für Handlungen, die gebührenbefreit sind, werden von der Feuerwehr Hamburg getragen.

*B.**_Erstattung von Kosten und Ersatz von Aufwendungen nach dem Feuerwehrgesetz (FwG)_*

I._Kostenerstattungspflicht _

Gemäß § 25 b Abs. 1 Feuerwehrgesetz sind die durch den Einsatz der Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) entstandenen Kosten, Auslagen und Aufwendungen zu erstatten

1.von dem Verursacher, wenn er den Gefahren- oder Schadenszustand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2.von dem Fahrzeughalter, unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,

3.von demjenigen, der die Feuerwehr missbräuchlich alarmiert hat.

II._Aufwendungsersatz_

Nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz sind Aufwendungen für die Wiederbeschaffung der von der Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) bei einem Einsatz verbrauchten Betriebsmittel mit Ausnahme der Treib- und Schmierstoffe sowie des Wassers sind, soweit sie insgesamt den Betrag von 150 Euro übersteigen.__

III._Konsequenz_

Sofern ein Einsatz der Feuerwehr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, oder ein Sachverhalt nach § 25 b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Feuerwehrgesetz vorliegt, werden die Kosten für die Amtshandlungen durch die Feuerwehr Hamburg getragen.
Die Regelungen des Gebührenrechts, und somit auch die Vorschrift zur Gebührenfreiheit bestimmter Amtshandlungen, finden im Kostenerstattungsrecht keine Anwendung.__

Darüber hinaus existiert über die *Feuerschutzsteuer* nach dem Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) eine zweckgebundene Ländersteuer, die allein dem Brandschutz zugutekommt und über die eine Teilfinanzierung der Kosten stattfindet, die nicht über die Gebührenerhebung und Kostenerstattung gedeckt werden können. Die Feuerschutzsteuer wird nach § 1 FeuerschStG auf die Prämien für Feuerversicherungen erhoben. So unterliegt der Feuerschutzsteuer die Entgegennahme des Versicherungsentgelts aus Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen, Gebäudeversicherungen und von Hausratversicherungen, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.Die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer werden nach einem im Feuerschutzsteuergesetz definierten Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt.