Frage an Andreas Dressel von Ursel A. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dressel,
mit Interesse nahm ich als Zuhörerin an der letzten Ausschusssitzung vom 08.01.2014 teil. Herr Kersten und Herr Brasch stellte wiederholt die Frage, warum die Kriterien zur Konzressionsvergabe nicht öffentlich verhandelt werden.
Sie sagten, das hinge damit zusammen, dass hier das Hamburger Wegerecht eine Rolle spielt, bei welchem Beschlüsse Senatssache sind. Diese würden eben hinter verschlossenen Türen verhandelt. Ist das eine juristische Begründung, bei der es keine andere Lösung geben kann? Nicht einmal der Herr vom Kartellamt hat etwas gegen eine öffentliche Verhandlung dieser Angelegenheit, sofern alle, die ihr Interesse bekunden, gleiche Chancen haben. Das wäre durch eine Einladung zu den entsprechenden Sitzungen gegeben. So auch Herr Kerstan. Sie habe meiner Meinung nach keine wirklich palusibel begründete Antwort gegeben. Wie würde diese lauten?
Mit freundlichem Gruß
Ursel Arova
Sehr geehrte Frau Arova,
zunächst möchte ich mich für Ihr Interesse am Verfahren bedanken. Durch den Kauf der Stromgesellschaft haben wir ja einen wichtigen Schritt erreicht!
Die Kriterien zur Konzessionsvergabe haben breiten Raum in der Erörterung der Ausschüsse gehabt. So haben die Ausschüsse Umwelt und Haushalt dreimal zu dem Thema Netzerückkauf getagt und sind dabei auch auf die Bewerbung der Stadt sowie die Ausschreibungskriterien eingegangen. Hier gab es auch aus den Reihen der Sachverständigen in der Sitzung am 8. Januar Hinweise und Anregungen hinsichtlich der Ausgestaltung von Kriterien.
Von einer konkreten Beschlussfassung der Kriterien im parlamentarischen Raum war in der Tat abgeraten worden, da beim Ausschreibungsverfahren in jedem Fall auf die Diskriminierungsfreiheit geachtet werden muss. Für die Stadt Hamburg ist es von zentraler Bedeutung, bei dieser Angelegenheit, die sowohl auf Bundesebene als auch von interessierten Unternehmen, streng beobachtet wird, ein korrektes und diskriminierungsfreies Verfahren sicherzustellen. Mögliche Klagen, die ein Verstoß gegen das Gebot der Diskriminierungsfreiheit nach sich ziehen kann, müssen dringend vermieden werden.
Die Festlegung der endgültigen Kriterien obliegt zudem nach dem Hamburger Wegerecht dem Senat bzw. der zuständigen Fachbehörde, in diesem Fall der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. Dieses Verfahren wird das Parlament weiter eng begleiten, operativ handelnd ist aber die Konzessionsbehörde.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Andreas Dressel