
(...) Abgelehnte Asylbewerber sind weder nach § 16a GG noch nach der Genfer Flüchtlingskonvention aufenthaltsberechtigt. Als Wirtschaftsflüchtlinge belasten sie die finanziellen, infrastrukturellen und soziokulturellen Kapazitäten Deutschlands, die eigentlich für die Aufnahme politischer Verfolgter benötigt werden. Darüber hinaus können von ihnen auch Gefahren für die innere Sicherheit ausgehen. (...)