Sehr geehrte Frau Lindholz, Sie haben gefordert, Straftäter und Gefährder sofort nach Syrien abzuschieben und "Nicht integierte (....) die seit Jahren nicht arbeiten" rasch zurückzuführen. Wie soll dies rechtlich begründet werden?
Wie sollte auf eventuell neue Flüchtlinge, die die deutschen Grenzen erreichen reagiert werden?
Sehr geehrte Frau L.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Abschiebemaßnahme von Straftätern und Gefährdern im vergangenen August hat gezeigt, dass Abschiebungen auch nach Afghanistan möglich sind. Solche Maßnahmen müssen regelmäßig stattfinden, insbesondere muss das aber auch für Gefährder und Straftäter aus Syrien, Eritrea, Somalia und Libyen gelten. Hierfür muss das Auswärtige Amt die Beurteilung der Gefährdungslage dieser Länder dringend aktualisieren. Generell müssen neue Antworten darauf gefunden werden, wie mit ausländischen schweren Straftätern und Gefährdern umzugehen ist, die zwar ausreisepflichtig sind und auch freiwillig zurückkehren könnten, derzeit aber nicht abgeschoben werden können. Zu diesem Zweck fordern wir die Schaffung eines Ausreisearrests, in dem diese Personen so lange verweilen, bis sie die Rückreise in ihre Heimat freiwillig antreten.
In Bezug auf die mögliche Aberkennung einer Aufenthaltserlaubnis, ist der gesamte Prozess, von der Prüfung bis zum Widerruf, bereits jetzt gesetzlich geregelt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen humanitären Schutzstatus sowie ein nationales Abschiebungsverbot im Einzelfall zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Umstände im Heimatland, die zu einem humanitären Schutzstatus oder zu dem Abschiebungsverbot geführt haben, erheblich und nicht nur vorübergehende geändert haben, so dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann bzw. er tatsächlich bei einer Rücker keine Gefahr mehr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Im Falle Syriens müssen wir erst sehen, wie sich die Lage vor Ort entwickelt. Das Ergebnis der Prüfung teilt das Bundesamt der zuständigen Ausländerbehörde mit. Die Ausländerbehörde kann dann die Aufenthaltserlaubnis widerrufen oder über den weiteren Aufenthalt aus anderen Gründen entscheiden. Die Ausländerbehörden vor Ort werden dann eine Abwägung zwischen Bleibeinteresse und Ausreiseinteresse treffen. Bei Personen, die sich gut integriert haben und sich in Deutschland eine Existenz aufgebaut haben, müsste dann über einen neuen, dauerhaften Aufenthaltstitel entschieden werden, sofern die zuständige Behörde entscheidet, dass das Bleibeinteresse gut begründet ist und damit überwiegt.
Zu Ihrer zweiten Frage. Wir als Union fordern zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit in Deutschland im Sinne von Artikel 72 AEUV gemäß Artikel 16a Absatz 2 GG und § 18 Absatz 2 AsylG umgehend auch solche Personen an den Binnengrenzen zurückzuweisen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des Schengenraums bereits Aufnahme gefunden haben oder die einen Asylantrag auch in einem Staat, aus dem sie einreisen wollen, stellen können. In einfache Worte gefasst: Wer an unseren Landgrenzen zu unseren europäischen Nachbarstaaten steht, ist nicht mehr bedroht. Gerade auch die veränderte Situation in Syrien spielt hier eine Rolle. Wir dürfen nicht zulassen, dass Assads Schergen, die nun vor der neuen Regierung in Syrien nach Deutschland fliehen, neue Probleme in unser Land bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Lindholz MdB