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André Hahn
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Frage von Iris H. •

Wie kann es sein, dass mir als Rentnerin und Witwe bei einem gelegentlichen 450 Euro Job monatlich (dh von Stichtag zu Stichtag, 12 Monate) die Witwenrente ohne Korrekturmöglichkeit gekürzt wird.

Beispiel: 2x als Reisebegleiter tätig. Verdienst 900 Euro. Abzug bei Witwenrente ca 100 Euro. Ergebnis: Verdienst 0, draufgezahlt 300 Euro.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau H.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die von Ihnen beschriebene Bestrafung bzw. Schlechterstellung durch Ihren Zuverdienst ist für mich nicht nachvollziehbar und bedarf einer individuellen Prüfung. Dafür steht Ihnen das Berliner Büro meines Kollegen Matthias W. Birkwald, unserem rentenpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktion DIE LINKE, telefonisch unter 030 227 71212 gern zur Verfügung

Aktuell ist es leider so, dass bis zum Freibetrag (neue Bundesländer ) von 877,27 Euro (bis 30.6.2021) bzw. 883,61 ab 1.7.2021 von dem übersteigenden Teil 40 Prozent ihres Einkommens auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Zum Einkommen zählt aber nicht nur ihr 450 Euro Job, sondern auch ihre eigene Altersrente. Das liegt daran, dass Witwenrenten im Unterschied zu Altersrenten nicht den Einkommensverlust im Alter ausgleichen sollen, sondern eher den wegfallenden Unterhaltsanspruch, den man als Ehefrau vorher vom Mann (oder umgekehrt) bekommen hat, ersetzen sollen.

Auf kleine und große Witwenrenten sowie Erziehungsrenten werden grundsätzlich Einkommen (nach §§ 18a bis 18e SGB IV) oberhalb eines Freibetrages zu 40 Prozent angerechnet. Maßgeblich ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern ein (fiktives) Nettoeinkommen, welches nach § 18b SGB IV berechnet wird.

DIE LINKE fordert, den aktuellen Rentenwert im Osten an den Westwert anzugleichen und das Rentenniveau auf 53 Prozent anzuheben. Dann würde der für Sie gültige Freibetrag im Osten zumindest 990 Euro und nicht nur 883 Euro betragen und auch ihre Rente würden um 10 Prozent steigen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. André Hahn

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