Alois Rainer MdB
Alois Rainer
CSU
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Frage von Manfred G. •

Was halten Sie von der Festlegung der Wohnfläche für alle Beteiligten durch den Bauherrn am Ende der Bauphase?

Sehr geehrter Herr Rainer,

seit Jahren ist bekannt, dass die Quadratmeterangaben in vielen Bauträgerverträgen und damit auch in Mietverträgen nicht stimmen, was zu einem falschen Kaufpreis und zu einer falschen Kostenumlage beim Käufer und Mieter führt. Seit 2019 gibt es den Vorschlag die tatsächliche Wohnfläche vom Verkäufer / Bauherrn für Grundbuchamt, Käufer, Mieter, Hausverwaltung und dessen Dienstleister für die Betriebskostenabrechnung ermitteln zu lassen. Wird die falsche Angabe im Nachhinein festgestellt, muss der Bewohner ein Recht auf Korrektur haben. Einstimmigkeit der Eigentümer darf nicht Voraussetzung sein. Warum ist das keine Lösung für Sie und ihre Partei? Eine WEG / GdWE ist keine Wohnanlage im kommunalen Wohnungsbau! Hier treffen sich Menschen nach Fertigstellung des Gebäudes, die in der Regel erstmals lernen, demokratisch eine Wohnanlage zu verwalten und zu erhalten. Wegen deren Unerfahrenheit, muss es Aufgabe der Politik sein, erkennbare Mängel vorab abzuwenden.

Alois Rainer MdB
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr G.

die Festlegung der gebauten / vermieteten Wohnfläche ist eine Frage der vertraglichen Festlegung im jeweiligen Bau- bzw. Mietvertrag. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine vertraglich vereinbarte Fläche nicht mit der tatsächlichen Fläche übereinstimmt, hat der Besteller einer Wohnung bzw. ein Mieter mitunter das Recht, vom Vertragspartner eine Vertragsanpassung zu verlangen, soweit es sich bei der Wohnfläche um einen Umstand handelt, der zur Grundlage des Vertrags geworden ist, und soweit dem Besteller bzw. Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt also (im Übrigen bereits von Anfang an) das Recht auf Vertragsanpassung. Darüber hinausgehende Regulierungen im Bereich der vertraglichen Festlegung sollten von der Politik nur maßvoll vorgenommen, da vertragliche Bindungen die freiheitlichen Entscheidungen von Bestellern bzw. Mietern sind.

Entsprechendes gilt für die Rechte und Pflichten von Personen, die sich entschließen, mit anderen Personen eine Wohnungseigentümergemeinschaft zu gründen. Entsprechend der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes) sind Personen, die sich das Eigentum an einer Sache gemeinsam teilen, verpflichtet, die Entscheidungen über ihr Eigentum untereinander abzustimmen. Diese Entscheidungen kann und sollte die Politik nicht ersetzen.

Freundliche Grüße

Alois Rainer, MdB

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