Alois Rainer MdB
Alois Rainer
CSU
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Frage von Michael K. •

Die Banalität des Bösen: Wie stehen Sie zum Thema Polizeigewalt in der Zollverwaltung?

Wie stehen Sie zum Thema Polizeigewalt (durch Bundesbeamte) und insbesondere durch Zollbeamte?

Wie sollte man Ihrer Meinung nach in der Bundesfinanzverwaltung mit dem Thema Polizeigewalt umgehen?

Sollte man als Zollbeamter Fälle von Polizeigewalt in der Bundesfinanzverwaltung melden oder nicht? Falls ja, sollte dem Beamten bei Meldung solcher Vorgänge die Gefahr eines persönlichen Nachteils drohen oder nicht?

Ab wann sollte man Ihrer Meinung nach in der Bundesfinanzverwaltung Anzeigen von Polizeigewalt nachgehen? Bereits bei Anzeigen durch einen Bürger? Bei einer Anzeige durch einen eigenen Beamten? Oder erst wenn die Straftat mit dem Handy gefilmt wurde und nicht mehr zu vertuschen ist?

Oder glauben Sie, dass es in der Bundesfinanzverwaltung / Zollverwaltung keine Polizeigewalt gibt, schließlich heißt es auch Polizei- und nicht Zollgewalt?

Alois Rainer MdB
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Zollverwaltung ist als Teil der Bundesfinanzverwaltung fiskalisch geprägt und nimmt nur teilweise Vollzugsaufgaben wahr. Vor diesem Hintergrund der unterschiedlichen Verwaltungen ist der von Ihnen geprägte Begriff „Zollgewalt“ nicht unbedingt vergleichbar mit dem Begriff „Polizeigewalt“.

Die Aus- und Fortbildung der Zollbeamtinnen und Zollbeamten beinhaltet die Vermittlung umfangreicher Kenntnisse zu den rechtlichen und verfassungsmäßigen Voraussetzungen für Eingriffsmaßnahmen und die Sensibilisierung in Bezug auf Straftaten im Amt. Ebenso werden Kompetenzen vermittelt, die die Beamtinnen und Beamten in die Lage versetzen, in Situationen angemessen zu reagieren.

In der Zollverwaltung bestehen umfangreiche inner- und außerbehördliche Beschwerdemöglichkeiten, um eventuelles Fehlverhalten überprüfen zu lassen. So sind bspw. folgende Beschwerdemöglichkeiten gegeben:

- Eingabe über die zentrale interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz bei der Generalzolldirektion (GZD) 7

Nutzung des Instruments der Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerden auf sämtlichen Ebenen

- Remonstrationsrecht nach § 63 BBG

- Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht durch die GZD. Diese ist als Bundesoberbehörde gegenüber den Hauptzollämtern mit ihren Beschäftigten weisungsbefugt und betrachtet Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern und auch von ihren Beschäftigten im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung immer auch vor dem Hintergrund etwaiger struktureller Probleme

- Möglichkeit der Anzeige bei der Landespolizei. Für die Verfahren gegen Beschäftigte der Zollverwaltung sind die Landespolizeien bzw. Staats­anwaltschaften der Länder zuständig. Es besteht daher eine formelle und materielle Unabhängigkeit der ermittelnden Behörde.

Sofern die Zollverwaltung selbst Verdacht auf Straftaten von Beschäftigten erlangt, wird jeweils Strafanzeige/Strafantrag bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle) erstattet. Festgestellte Verstöße von Zollbeamtinnen und Zollbeamten werden außerdem auch immer disziplinarrechtlich geprüft und ggf. geahndet.

  

Freundliche Grüße

Alois Rainer, MdB 

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