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Alexandra Dinges-Dierig
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Frage von Verena S. •

Frage an Alexandra Dinges-Dierig von Verena S. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Sehr geehrte Frau Alexandra Dinges-Dierig,

Sie haben am 17.12.2015 bezüglich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes in der 146. Plenarsitzung gesprochen.

Mit Verabschiedung dieses Gesetzes nahm die Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf dies zum Anlass studentische Hilfskräfte (SHK), teilweise auch wissenschaftliche Hilfskräfte (WHK), nicht weiter als solche bzw. gar nicht mehr zu beschäftigen. Diese Entscheidung fußt auf §6 des WissZeitVG. Die Begründung hierzu war, dass SHK und WHK häufig auch verwaltungstechnische Aufgaben erfüllen würden und damit nicht in ihren Positionen eingesetzt werden dürften. Ohne Einzelfälle zu prüfen, wurde diese Entscheidung generell beschlossen.

Meine Frage lautet nun, ob die Heinrich-Heine-Universität dieses Gesetz korrekt interpretiert und beispielsweise auch ich als Informatikstudentin aufgrund des WissZeitVG nicht weiter als Softwareentwicklerin /-support an der Universität arbeiten dürfte? Meine Frage betrifft natürlich auch die knapp 200 anderen Betroffenen, die anderen, ähnlichen Tätigkeiten an der Universität folgen.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Mit freundlichem Gruß,
Verena Schmitz

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Schmitz,

vielen Dank für Ihre Frage.

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) haben wir einen neuen § 6 in das Gesetz aufgenommen, der einen eigenen Befristungstatbestand für studentische Hilfstätigkeiten schafft und die Nicht-Anrechnung dieser Tätigkeiten auf den Höchstbefristungsrahmen der eventuell später folgenden Qualifizierungsphase, beispielsweise auf einer Promotionsstelle, regelt. Wir möchten nicht diejenigen bestrafen, die bereits während des Studiums an der Universität einen Job annehmen, indem dieser Job dann im Nachhinein dafür sorgt, dass sie während ihrer Promotion keine befristeten Stellen mehr annehmen dürfen. Nötig geworden war diese Änderung deshalb, weil aufgrund der Umstellung auf Bachelor/Master die alte Regelung unklar geworden war. Früher wurden Tätigkeiten, die vor einem berufsqualifizierenden Abschluss lagen, nicht angerechnet. Da aber bereits der Bachelor für einen Beruf qualifiziert, wurden teilweise Hilfstätigkeiten während des Masterstudiums später bei befristeten Promotionsstellen auf den Höchstbefristungsrahmen angerechnet. Einige Promovierende hatten also weniger Zeit für Promotionsstellen zur Verfügung, weil sie während des Masters an der Hochschule gearbeitet haben. Das empfanden wir als ungerecht und haben daher den neuen § 6 eingeführt.

Dieser regelt zunächst, was eine studentische Hilfstätigkeit eigentlich ist. Die Gesetzesbegründung sagt dazu:

„Die Neuregelung ermöglicht eine Beschäftigung von Studierenden zur Erbringung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfstätigkeiten unabhängig davon, welche Personalkategorie(n) in den Landeshochschulgesetzen dafür vorgesehen ist.“

Wir haben hier also eine sehr offene Formulierung gewählt, die lediglich verhindern soll, dass bei wissenschaftliche Tätigkeiten, die der eigenen Qualifizierung dienen, beispielsweise Promotionsstellen, ein Studium nebenher aufgenommen wird, um so eine Anrechnung der Stelle auf den Höchstbefristungsrahmen zu verhindern. Deshalb darf die anrechnungsfreie Beschäftigung im Studium eben nur eine Hilfstätigkeit sein.

Die Nicht-Anrechnung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten wurde ebenfalls im § 6 WissZeitVG geregelt. Bis zu sechs Jahre einer solchen Hilfskrafttätigkeit werden nicht auf den Höchstbefristungsrahmen für eine mögliche spätere Qualifizierung angerechnet, auch wenn die Tätigkeit nicht nach dem WissZeitVG befristet wurde. Denn nach wie vor steht den Hochschulen der Weg offen, ihre Hilfskräfte nach dem normalen Befristungsrecht des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf bestimmte Zeit sachgrundlos befristet zu beschäftigen. Eine Befristung der Arbeitsverträge kann also, muss aber nicht, aufgrund des WissZeitVG geschehen.

Vor dem Hintergrund dieser Änderung im Gesetz kann ich nicht vollständig nachvollziehen, warum es an Ihrer Hochschule zu der von Ihnen beschriebenen Einschätzung der Gesetzeslage gekommen sein könnte. Allerdings darf ich als Abgeordnete des Deutschen Bundestages und damit der Legislative keine Rechtsberatung anbieten. Um aber zu vermeiden, dass es ungewollte Fehler im Vollzug des Gesetzes gibt, habe ich Ihre Frage zur Prüfung an das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung weitergeleitet.

Für weitere Fragen wenden Sie sich gerne an mein Büro in Berlin mit der E-Mail-Adresse alexandra.dinges-dierig@bundestag.de

Mit freundlichen Grüßen

Alexandra Dinges-Dierig