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Alexandra Dinges-Dierig
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Frage von Jürgen B. •

Frage an Alexandra Dinges-Dierig von Jürgen B. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Dinges-Dierig,

Abgeordnete sollen erhebliche Diätenerhöhungen erhalten (5% im ersten Jahr, danach 4,8%), im Gegenzug sollen die Pensionen um 2,5% sinken und der Ruhestand erst mit 63 Jahren möglich sein.

Ich bin ein wenig irritiert: Lohnerhöhungen in dieser Größenordnung habe ich - mittlerweile auch schon 48 Jahre alt - noch nicht erlebt.
Des Weiteren erstaunt mich das Ruhestandseintrittsalter: Ist es nicht eine Regelung - von der Politik für die meisten Menschen in diesem Land beschlossen -, dass das Renteneintrittsalter mit 67 beginnt (es sei denn nach 45 Jahren Beitragszahlungen - aber mal ehrlich: Wen meint die Politik damit?!)?
Warum die Ausnahme bei Abgeordneten? Das ist mir unverständlich.

Wenn ich mir zudem die "Nebeneinkünfte" ansehe, muss ich mich über die erneute Diätenerhöhung (die letzte war 2013!!!) außerordentlich wundern - zudem bei einigen Abgeordneten die Nebeneinkünfte eher einem lukrativen Reicheneinkommen ähneln. Welche Zeit bleibt diesen eigentlich für die Tätigkeit im Parlament?

Ich wäre für eine sinnvolle und für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbare Antwort dankbar!

Mit freundlichen Grüßen

J.Georg Brandt

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Brandt,

vielen Dank für Ihre Frage.

Grundlage des aktuellen Gesetzentwurfs zur Anpassung der Abgeordnetenentschädigung sind die Empfehlungen einer unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts, die der Deutsche Bundestag Ende 2011 einvernehmlich eingesetzt hat. Diese war mit dem Auftrag ausgestattet, Vorschläge für ein transparentes, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechendes Verfahren für die Höhe der Abgeordnetenentschädigung, deren Anpassung in der Zukunft sowie für die Altersversorgung der Abgeordneten vorzulegen.

In ihren Empfehlungen bekräftigte die Kommission die bereits bestehende gesetzliche Vorgabe von 1996, die Abgeordnetenentschädigung an der Besoldung von Richtern an obersten Bundesgerichten zu orientieren. Die Tätigkeit eines Abgeordneten als Mitglied eines obersten Verfassungsorgans ist nach Auffassung der Kommission mit der eines Richters oder einer Richterin an einem obersten Gerichtshof des Bundes vergleichbar.

Die Abgeordnetenbezüge haben bisher die von der Kommission benannte Höhe nie erreicht, da die Abgeordneten des Deutschen Bundestages aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wiederholt auf eine Anpassung ihrer Diäten verzichtet haben. So gab es in den Jahren 2003 bis 2007 und 2009 bis 2011 keine Anpassung. Derzeit beträgt die Differenz zwischen der Abgeordnetenentschädigung und der Besoldung von Richtern an obersten Bundesgerichten etwa 830 Euro. Diese Zurückhaltung in der Entwicklung der Bezüge ist in der öffentlichen Diskussion allerdings weitgehend unbeachtet geblieben.

Die Abgeordnetenentschädigung soll zum 1. Juli 2014 um 415 Euro auf 8667 Euro und zum 1. Januar 2015 um weitere 415 Euro auf dann 9082 Euro erhöht werden. Damit wird nach 18 Jahren die gesetzlich verankerte Orientierungsgröße erreicht.

Ab dem 1. Juli 2016 soll die Entschädigung entsprechend der Erhöhung des Nominallohnindexes des Statistischen Bundesamtes jährlich angepasst werden. Der Index erfasst die Entwicklung der Bruttomonatsverdienste aller abhängig Beschäftigten im Bundesgebiet.

Die Altersversorgung für die Abgeordneten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls Bestandteil des grundgesetzlich verankerten Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung. Die Kommission war der Auffassung, dass es zur Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten auch ein hinreichend ausgestattetes Alterssicherungssystem geben müsse. Sie hält die Höhe des geltenden Versorgungsniveaus für angemessen.

Die Regelungen für die Altersentschädigung tragen dem Umstand Rechnung, dass die Zugehörigkeit zum Deutschen Bundestag nur einen Teil des Berufslebens darstellt. 40 Prozent der Abgeordneten scheiden bereits nach zwei Wahlperioden wieder aus dem Bundestag aus.

Der Satz der zu versteuernden Altersentschädigung beträgt seit 2008 für jedes Jahr der Mitgliedschaft 2,5 % der Abgeordnetenentschädigung. Das erreichbare Versorgungsniveau wird künftig abgesenkt und beträgt maximal 65 Prozent der Abgeordnetenentschädigung, das erst nach 26 Jahren Parlamentszugehörigkeit erreicht wird.

Ihre Vorbehalte gegen das Ruhestandseintrittsalter verstehe ich natürlich. Aber: Die unabhängige Kommission hat in ihren Empfehlungen zur Altersversorgung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages ausgeführt, dass für einen Teil der Abgeordneten, die rentennah aus dem Bundestag ausscheiden, die Wiederaufnahme ihres alten Berufs schwierig ist.

Dennoch wird die jetzige Regelung, bereits mit 57 Jahren einen vorzeitigen Bezug von Altersentschädigung ohne Abschläge zu erhalten, abgeschafft. Eine vorzeitige Altersentschädigung kann in Zukunft nur mit deutlichen Abschlägen in Anspruch genommen werden. Nach dem bisherigen Stand der Beratungen soll ein ausgeschiedener Abgeordneter frühestens mit 63 Jahren die Altersversorgung mit Abschlägen, analog zu Arbeitnehmern und Beamten, beanspruchen können.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion und auch ich persönlich sind sich der Verantwortung hinsichtlich der Höhe und der Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung gegenüber der Öffentlichkeit bewusst. Andererseits sollte einem Mandatsträger, der sich für eine zeitlich begrenzte Übernahme politischer und gesellschaftlicher Verantwortung entscheidet, das Recht auf eine angemessene An-passung seiner Entschädigung zuerkannt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Alexandra Dinges-Dierig