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Frage von Thomas J. •

Frage an Alexander Ulrich von Thomas J. bezüglich Recht

Im vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird auf Beschluss von Bundestag/Bundesrat die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Meine Frau und ich waren uns bisher seit den 1970iger Jahren unserer Wohnung sicher, da unverletzlich.

Was kann ein solcher Beschluss von Bundestag und Bundesrat für uns zukünftig bedeuten?

Haben Sie vielen Dank für Ihre Mühe und Rückantwort.

Mit freundlichen Grüßen
Elsbeth und Thomas Jutzy

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Antwort von
BSW

Sehr geehrte Frau Jutzy, sehr geehrter Herr Jutzy,

ich will Ihnen Ihre Frage gerne beantworten. Im Zuge der Corona Pandemie, verschärfte die Bundesregierung die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes deutlich. Ziel dieser Verschärfungen war es die Kontaktbeschränkungen für die Länder durchsetzbar zu machen. Das gilt ausdrücklich auch für die Durchsetzung der Kontaktbeschränkungen in geschlossenen Räumen, was auch die Wohnungen betrifft. Dass die Einschränkung so deutlich im Gesetz steht, ist keine Besonderheit, sondern zeigt, dass das Zitiergebot durch die Bundesregierung beachtet wurde. Laut diesem muss der Gesetzgeber die Grundrechte, in die durch das Gesetz eingegriffen werden kann auch ausdrücklich benennen. Die Fraktion DIE LINKE und auch ich sind ausdrücklich dafür, dass die Pandemie auch durch ordnungspolitische Kontaktbeschränkungen unter Kontrolle gebracht werden kann, bestehen aber darauf, dass auch die Kontakte in den Betrieben deutlich reduziert werden, damit nicht lange, fast ausschließlich den privaten Bereich betreffende, Beschränkungen der Bevölkerung aufgebürdet werden.

Mit solidarischen Grüßen

MdB Alexander Ulrich

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