Frage an Alexander Throm von Richard H. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Throm,
meine Frau Karin geb. 1963 ist arbeitssuchend.
Sie hat zuletzt in einer Pflegeeinrichtung in der Hauswirtschaft gearbeitet. Nach einem Jahr lief der befristete Vertrag aus, trotz einem guten Arbeitszeugnis wurde sie nicht weiterbeschäftigt.
Nun bekommt sie Vermittlungsvorschläge von der Agentur für Arbeit, diese sind alle befristet mit der Möglichkeit der Übernahme.
Ist es richtig, das die Agentur für Arbeit diese Stelle, für ein Jahr bezuschusst?
Alle sagen es fehlt an Pflegkräften, aber wenn jemand nur ein Jahr beschäftigt wird um dann die Arbeitsstelle wieder verlässt, dann macht doch ein Zuschuss des Arbeitsamts keinen Sinn.
Man hat sich gerade eingelernt, die Kollegen und die Bewohner kennen gelernt und muß dann wieder gehen.
Wäre es nicht sinnvoller, das ein Arbeitgeber den Zuschuss des Arbeitsamts wieder zurückzahlt wenn er die Arbeitnehmerin nach einem Jahr nicht weiter beschäftigt um mit dem nächsten Vetrag wieder den Zuschuss zu kassieren?
mit freundlichen Grüßen
R. H.
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch zur Frage, ob eine Bezuschussung von vermittelten Arbeitsverhältnissen durch die Bundesagentur für Arbeit sinnvoll ist.
Grundsätzlich unterstützen die Agenturen für Arbeit eine Vermittlung von Arbeitsuchenden nicht pauschal mit Zuschüssen an die Arbeitgeber, sondern nur im Einzelfall. Arbeitgeber können von den Agenturen für Arbeit mit einem Eingliederungszuschuss gefördert werden, wenn sie Arbeitsuchende einstellen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe (z. B. niedrige Qualifikation, fehlende Berufserfahrung oder gesundheitliche Beeinträchtigungen) erschwert und die Förderung zu deren beruflicher Eingliederung erforderlich ist. Mit dem Eingliederungszuschuss sollen dem Arbeitgeber anfängliche Minderleistungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ausgeglichen werden.
Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich so genannte "Kann-Leistungen", auf die kein Rechtsanspruch besteht und über deren Bewilligung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist. Der Zuschuss darf im Allgemeinen 50 Prozent des Arbeitsentgelts nicht übersteigen und kann – wie Sie es auch beschreiben – längstens für eine Förderdauer von zwölf Monaten erbracht werden. Für bestimmte Personengruppen ist auch eine höhere und längere Förderung möglich. Eine Gewährung eines Eingliederungszuschusses ist jedoch ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet, um einen Zuschuss zu erhalten (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
Um die von Ihnen kritisierte missbräuchliche Förderungen auszuschließen, hat die Bundesagentur für Arbeit zudem die Agenturen für Arbeit in ihren fachlichen Weisungen zum Eingliederungszuschuss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Förderung nicht in Betracht kommt, wenn erkennbar ist, dass Arbeitgeber zur Reduzierung ihrer Personalkosten förderungsfähige Personen nur deshalb befristet beschäftigen, um nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses erneut für den selben Arbeitsplatz einen Eingliederungszuschuss zu erhalten. Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und dass Ihre Frau nach dieser negativen Erfahrung wieder ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis aufnehmen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Throm MdB