Befürworten Sie die Pflicht für Eigentümer privater oder gewerblicher Immobilien, KfZ-Stellplätze bereitstellen zu müssen, auch wenn diese nicht benötigt werden? (nach bayrischer GaStellV § 20)
Selbst wenn ein Bauherr der Meinung ist, er benötige die rechtlich erforderlichen Stellplätze nicht, bedeutet das ja nicht, dass sie künftig nicht doch benötigt werden, z.B. weil der Bauherr sich doch noch ein Kfz anschafft, weil die Kundenfrequenz oder die Mitarbeiteranzahl in einer Gewerbeeinheit ansteigt oder bei einem Mieter- oder Eigentümerwechsel.
Eine Baugenehmigung verschafft aber ein Recht auf die beantragte Nutzung auf Dauer, also für immer. Daher ist es richtig, dass die Vorschrift das Erstellen der Stellplätze unabhängig von der aktuellen Bedarfsschätzung des Bauherrn fordert. Ob Stellplätze tatsächlich nicht benötigt werden oder nur eine entsprechende Prognose abgegeben wird, um sich den teuren Bau von Tiefgarage oder Parkplatz zu sparen, könnte die Baubehörde auch gar nicht verlässlich beurteilen.