
(...) zunächst muss klargestellt werden, dass der bedeutendste und größte Freibetrag im Einkommensteuerrecht, nämlich der Grundfreibetrag nach § 32A, Absatz 1, Satz 2, Ziffer 1, und die Kinderfreibeträge § 32, Absatz 6, seit vier Jahren tatsächlich der Inflationsrate angepasst werden. Was jedoch nichts daran ändert, dass über viele Jahre zuvor diese Freibeträge durch die Inflationswirkung ausgezehrt wurden. (...)