Fragen und Antworten
Sehr geehrte Frau N.,
das von Ihnen geschilderte Problem kann ich vollziehen.
Im Grundsatz muss es möglich sein,
dass vor sozialen Einrichtungen eine Verkehrsberuhigung (z.B. Tempo 30) erfolgen kann.
(...) Mit Blick auf die unterschiedlichen Zuständigkeiten in unserem Stadtstaat, der Freien und Hansestadt Hamburg, möchte ich zur Erläuterung jedoch noch mal aufzeigen, dass die von Ihnen angesprochenen Themenfelder nicht der Zuständigkeit der Bürgerschaft unterliegen. Im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung fallen Ihre Fragestellungen in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltung Bergedorf und deren Gremien. Ganz präzise ausgedrückt ist für die aufgeworfenen Fragestellungen der Verkehrsausschusses als Unterausschuss der Bezirksversammlung Bergedorf zuständig. (...)