Gremium nach § 28a des Geldwäschegesetzes

Hier finden Sie alle Mitglieder des Gremiums nach § 28a des Geldwäschegesetzes im 20. Deutschen Bundestag. Laut des Geldwäschegesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen dazu verpflichtet, das Gremium im Abstand von maximal sechs Monaten über die Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu informieren. Die Zentralstelle sammelt und analysiert Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und leitet diese an die entsprechenden Stellen weiter.