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Nils Schmid MdB SPD
Antwort von Nils Schmid
SPD
• 11.05.2012

(...) 6 Satz 4 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg). Anschließend erhält er für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden ist, innehatte (mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von zwei Jahren), ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe (hier B 9), in der er sich zum Zeitpunkt seiner Entlassung befunden hat (§ 64 Abs. 6 Satz 1, 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg). (...)

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