Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
Frage von Winfried S. • 25.03.2008
Antwort von Wolfgang Schäuble CDU • 31.03.2008 (...) Vielmehr soll der Polizei ermöglicht werden, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen noch vor Begehung einer Straftat gefährliche Messer abzunehmen. (...) Soweit ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers vorliegt, muss das Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. (...)
Frage von Thomas P. • 25.03.2008
Antwort von Reinhard Grindel CDU • 31.03.2008 (...) der maßgebliche Paragraph des neuen Waffengesetzes sieht einen Ausnahmetatbestand vor, wonach bei einem allgemeinen Interesse das Mitführen eines Einhandmessers erlaubt ist. Ihre Tätigkeit als Ersthelfer des DRK gehört zweifellos dazu, so dass für solche Fälle, in denen es um Erste-Hilfe-Leistungen geht, Einhandmesser natürlich mitgeführt werden können. (...)
Frage von Thomas P. • 25.03.2008
Antwort von Gabriele Fograscher SPD • 07.04.2008 (...) Wenn Sie als Ersthelfer des DRK im Einsatz sind, können Sie selbstverständlich zur Leistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen ein Einhandmesser mit sich führen. Sind Sie privat unterwegs, können Sie ein solches Messer in einem verschlossenen Behältnis, wie z.B. einem Rucksack, mit sich führen und bei Bedarf zur Erste-Hilfe-Leistung einsetzen. (...)
Frage von Irmgard R. • 23.03.2008
Antwort von Oskar Lafontaine BSW • 11.04.2008 (...) Herr Schäuble ist für polemische und beleidigende Äußerungen bekannt. (...) Wer - wie Herr Schäuble - für deSchäublez der Bundeswehr im Inneren, die Beschneidung des Demonstrationsrechts und die Überwachung der Privatsphäre ist, muss sich eher den Schuh des Rechts-Extremen anziehen. (...)
Frage von knut f. • 23.03.2008
Antwort von Dieter Wiefelspütz SPD • 24.03.2008 Sehr geehrter Herr Fischer,
warum sollte ich Schwachsinn kommentieren? Frohe Ostern!
Dr. Dieter Wiefelspuetz, MdB
Frage von Irmgard R. • 23.03.2008
Antwort von Brigitte Zypries SPD • 07.05.2008 (...) Ihre weitere Frage, ob Sie bei Schulden im benachbarten EU-Ausland arbeiten dürfen, kann uneingeschränkt bejaht werden. Das Recht auf Freizügigkeit der EU-Bürger hängt nicht davon ab, ob jemand schuldenfrei ist. Inwieweit in den einzelnen EU-Ländern ähnliche Regeln hinsichtlich Kündigung und Fragerecht wie in Deutschland gelten, kann nicht allgemein beantwortet werden, Auskünfte hierzu können bei der Botschaft des jeweiligen Landes in Deutschland eingeholt werden. (...)