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Frage von Thomas P. •

Frage an Reinhard Grindel von Thomas P. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Grindel,

ich habe ebenfalls eine Frage zu dem von Ihnen initiierten neuen Waffengesetz.

Ich würde vor ca. 20 Jahren bei einer Radtour durch Köln Augenzeuge folgendes Ereignisses, welches dazu führte, daß ich seitdem immer ein solides, einhändig bedienbares Taschenmesser in einem Gürteletui bei mir führe:

Ich kam während einer Radtour an einen Kinderspielplatz vorbei, welcher nur von der Parallelstraße aus zugänglich war. Auf meiner Seite befand sich ein ca. 3 bis 4 Meter hoher Stahlzaun von Hauswand bis Hauswand. Durch den Zaun konnte ich beobachten, daß auf dem Klettergerüst nur ein Kind spielte. Dieses Kind verfing sich plötzlich mit dem Kopf zwischen den Seilen des Klettergerüstet und drohte zu ersticken. Der herbei eilende Helfer reagierte wirklich super: Er hielt das Kind mit einer Hand fest, holte mit der anderen Hand sein Messer aus der Jackentasche, klappte es einhändig auf, durchtrennte ein Seil und rettete somit dem Kind das Leben.

Während meiner 8 Jahre Ersatzdienst als Sanitäter beim Roten Kreuz erlebte ich zweimal, daß der vor uns am Unfallort eingetroffene Ersthelfer nur mittels eines Einhandmesser das Opfer eines Verkehrsunfall aus dem Auto befreien und die lebensrettenden Sofortmassnahmen durchführen konnte.

Das von Ihnen geschaffene Gesetz verhindert nun derartiges Retten von Menschenleben. Will der Gesetzgeber wirklich, daß man selber bzw. der Ersthelfer keine Chance mehr hat, einen Menschen das Leben zu retten? Wenn nein, wie stellen Sie sicher, daß kein Bundesbürger in eine Situation gerät, aus der er nur mit einen - ab dem 01.04.2008 verbotenen - Messer gerettet werden könnte? Falls Sie dies nicht sicherstellen können, wäre die von mir beobachte Situation doch genau der sogannte ´legal reason´ für ein Einhandmesser!

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Posselt

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Sehr geehrter Herr Posselt,

der maßgebliche Paragraph des neuen Waffengesetzes sieht einen Ausnahmetatbestand vor, wonach bei einem allgemeinen Interesse das Mitführen eines Einhandmessers erlaubt ist. Ihre Tätigkeit als Ersthelfer des DRK gehört zweifellos dazu, so dass für solche Fälle, in denen es um Erste-Hilfe-Leistungen geht, Einhandmesser natürlich mitgeführt werden können.

Reinhard Grindel