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Brigitte Zypries
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Frage von Irmgard R. •

Frage an Brigitte Zypries von Irmgard R. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Ministerin!

Ich habe immer mein Leben so geführt, dass ich mich nicht verschulden musste.

Doch ich wurde übelst reingelegt und verlor Geld. Doch ahnden konnte man das aufgrund des Ablebens des Täters nicht mehr.

Meine Frage ist: Wann kommt das sogenannte P-Konto, wo also zumindest 900 Euro vor Pfändungen geschützt sind? Die Postbank hält sich leider nicht immer dran, weshalb mir empfohlen wurde , dass ich zur Sparkasse gehen soll, um dort ein sogenanntes "Guthaben-Konto" zu beantragen.

Dazu nun zwei Fragen:

1. Falls ich nun wieder einen Arbeitgeber finde wird mich dieser vermutlich bei einer versuchten Lohnpfändung wieder rauswerfen?
Und wenn ich eine "eidesstattliche Versicherung" bereits abgegeben habe, dürfte doch nicht von einem anderen Gläubiger eine Kontopfändung oder Lohnpfändung erfolgen, oder doch?

2. Ich suche auch im benachbarten EU-Ausland einen Job.
Frage dazu: Ist das bei Schulden möglich und was muss man dabei beachten?

Zum Abschluß noch eine Bemerkung: Alles in Deutschland ist m.E. so gestrickt, dass Wohlhabende bevorzugt werden. Bei Stromanbietern, die nur gutsituierte Kunden haben wollen (Kautionszahlung/ 12 Monate im voraus zahlen usw.). Oder bei Konten: Wer 1200 Euro auf das Konto bekommt, bekommt die Kontoführungsgebühren erlassen.
Wer nichts hat, der kann seinen Anspruch nach einem Konto immer noch nicht durchsetzen.

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüßen

Irmgard Resch

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Resch,

der Deutsche Bundestag berät zur Zeit über den Gesetzentwurf zum P-Konto. Wann die Beratungen abgeschlossen sein werden, kann ich Ihnen leider noch nicht mitteilen. Der Entwurf sieht das Inkrafttreten der Neuregelungen sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt vor.

Zu Ihrer Frage, ob wegen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Pfändungsmaßnahmen durch einen anderen Gläubiger erfolgen dürfen, ist Folgendes zu bemerken: Hat ein Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so hindert dies nicht die Vollstreckung durch den Gläubiger, der die Abgabe beantragt hatte, oder durch einen anderen Gläubiger. Hat der Schuldner eine e. V. abgegeben, so braucht er in den folgenden drei Jahren nicht erneut eine e. V. abzugeben. Eine Ausnahme wird allerdings für die Fälle gemacht, in denen der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist.

Ob ein zukünftiger Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung das Arbeitsverhältnis mit Ihnen vermutlich gleich wieder kündigen würde, kann ich naturgemäß nicht beantworten. Ich kann Ihnen deshalb nur ein paar allgemeine Hinweise geben:

Lohnpfändungen berechtigen den Arbeitgeber nur ganz ausnahmsweise zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine besondere Vertrauensstellung inne hat, mit der private Schulden nicht zu vereinbaren sind, oder wenn der mit den Lohnpfändungen verbundene Verwaltungsaufwand zu einer wesentlichen Störung des betrieblichen Ablaufs führt. Letzteres kann allenfalls in kleineren Betrieben und bei zahlreichen Lohnpfändungen über einen längeren Zeitraum vorkommen. Es wird deshalb auch überwiegend vertreten, dass der Arbeitgeber beim Einstellungsgespräch nicht nach früheren Lohnpfändungen fragen darf. Fragt er dennoch, darf die Frage falsch beantwortet werden.

Da Lohnpfändungen ein Arbeitsverhältnis gleichwohl belasten können, sollte, soweit dies möglich ist, mit den Gläubigern eine Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten getroffen werden, damit es erst gar nicht zur Lohnpfändung kommt. Unterstützung bei solchen Vereinbarungen leisten u. a. die Schuldnerberatungsstellen.

Ihre weitere Frage, ob Sie bei Schulden im benachbarten EU-Ausland arbeiten dürfen, kann uneingeschränkt bejaht werden. Das Recht auf Freizügigkeit der EU-Bürger hängt nicht davon ab, ob jemand schuldenfrei ist. Inwieweit in den einzelnen EU-Ländern ähnliche Regeln hinsichtlich Kündigung und Fragerecht wie in Deutschland gelten, kann nicht allgemein beantwortet werden, Auskünfte hierzu können bei der Botschaft des jeweiligen Landes in Deutschland eingeholt werden. Eventuell kann auch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit Auskünfte geben.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries