Frage von Karsten S. • 11.01.2023
Antwort ausstehend von Klaus Holetschek CSU
Das AGG sieht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung erlaubt ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Ein solcher liegt nach § 20 Abs. 1 S. Nr. 2 AGG insbesondere vor, wenn dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung getragen wird.
Putin wird erst zu ernsthaften Verhandlungen bereit sein, wenn er merkt, dass er diesen Krieg nicht gewinnt.
Dabei soll das Selbstbestimmungsgesetz nichts am privaten Hausrecht und am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ändern. Was heute im Rechtsverkehr zulässig ist, das ist auch künftig zulässig. Und was heute verboten ist, bleibt verboten.
Wir Grüne haben uns jahrelang dafür eingesetzt, dass Julian Assange nicht in die USA abgeschoben wird.