Einen akuten Reformbedarf beim WEG sehe ich aktuell (noch) nicht
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Die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums obliegt grundsätzlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Absatz 1 WEG), die über Bestellung und Abberufung des Verwalters mit Mehrheit entscheiden (§ 26 Absatz 1 WEG).
Ursprünglich hatte damals der Regierungsentwurf vorgesehen, dass die Verwalter:innen mehr Befugnisse bekommen sollen, um das Objekt effizienter verwalten zu können. Diese Ausweitung ging uns zu weit. Die Verwaltung ist und bleibt nun lediglich ausführendes Organ der WEG. Hierzu haben wir seine Befugnisse präzisiert:
In der Tat kommt Verwaltern und Verwaltungsbeiräten in Wohnungseigentümergemeinschaften vermehrt eine wichtige Rolle zu. Diese Entwicklung kann aus meiner Sicht aber durchaus im Interesse der Eigentümer sein – gerade in großen WEG kann der Verwalter der Schlüssel für eine gut funktionierende Gemeinschaft sein.