![Ingo Schmitt Portrait von Ingo Schmitt](/sites/default/files/styles/politician_teaser_xsmall/public/politicians-profile-pictures/ingo_schmitt_1.jpg?itok=QmNgYiEF)
Sehr geehrte Frau Müller,
für Ihre Frage vom 9. Dezember 2008 bedanke ich mich und nehme hierzu wie folgt Stellung:
Sehr geehrte Frau Müller,
für Ihre Frage vom 9. Dezember 2008 bedanke ich mich und nehme hierzu wie folgt Stellung:
(...) Dann können wir Ihre Fragen ausführlich diskutieren. Ein anonymer E-Mail-Verkehr, bei dem ich nicht weiß, ob es sich bei Ihnen um einen interessierten Bürger oder einen links- oder rechtsextremen Aktivisten des politischen Gegners handelt, bleibt uns dadurch erspart. (...)
(...) So sehr ich auch Ihr Unverständnis über den Prozess um das tote Baby nachempfinden kann, denke ich nicht, dass wir in Deutschland einen Mangel hinsichtlich der Gesetzeslage haben. Grundsätzlich steht dem Staatsanwalt im Falle einer Kindstötung auch eine Anklage wegen Mordes offen. Allerdings müssen für die Anklage nach § 211 des STGB (Anklage wegen Mordes) bestimmte Straftatbestände vorhanden sein. (...)
(...) Zu überprüfen ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes, ob es auch bei Zusammenleben der Eltern mit dem Kind in größerer Zahl zu Fällen kommt, in denen die Mutter das gemeinsame Sorgerecht aus Gründen, die nicht im Kindeswohl liegen, verweigert. (...) Die Beurteilung, ob insoweit eine Gesetzesänderung erforderlich ist, hängt vom Ergebnis des Gutachtens ab. (...)