(...) Diese Konkurrenzsituation darf dennoch nicht eine Entgrenzung in der Nachwuchswerbung nach sich ziehen. Die Bundeswehr kann nicht mit den gleichen Strategien für sich werben wie ein Unternehmen, denn sie ist schließlich keine Organisation wie jede andere. Werbekampagnen, die auf eine einseitige und verherrlichende Darstellung der Tätigkeiten bei der Bundeswehr abheben und die Risiken verschweigen, sprechen nicht nur die falsche Zielgruppe an, sie wecken auch Erwartungen, die nicht eingelöst werden können. (...)
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(...) Der von Ihnen aufgegriffene Problematik - Kindergeldbezug, wenn das Kind selbst ein Kind bekommt - ist, nach gründlicher Prüfung des Sachverhaltes, meiner Meinung nach etwas zu pauschal dargestellt. (...)
(...) Vorab sei gesagt, dass ich Ihren Unmut verstehe und teile. Nun handelt es sich beim Kindergeld aber um eine Leistung, die in der Unterhaltspflicht der Eltern begründet ist. Diese geht bei einer Eheschließung oder bei der Geburt eines Kindes auf den Ehemann bzw. (...)
(...) Das Singen in Kindergärten ist von beiden Regelungen gar nicht berührt. Das reine Singen von urheberrechtlich geschützten Liedern in vorschulischen Einrichtungen ist laut Auskunft der GEMA weder tantiemenpflichtig noch gar verboten. (...)
(...) Amtierende Mohalim müssen ihre Befähigung zum Amt durch ein ausländisches Zertifikat nachweisen, die juristische Ausbildung jedoch nachholen. Mohalim ohne Zertifikat oder Befähigungsnachweis einer anerkannten Ausbildungsstätte, die eine bestimmte Anzahl von Beschneidungen durchgeführt haben, sollen nach Abschluss eines Hygiene-Kurses, Unterweisung in den relevanten juristischen Grundlagen und Begutachtung einer Beschneidung durch einen Arzt eine Zertifizierung erhalten. Zertifizierte Mohalim müssen zur Gültigkeit des Zertifikats alle zwei Jahre ein ärztliches Fortbildungsseminar zur Beschneidung nachweisen.“ (...)
(...) Die Frage- und Problemstellung bei der Abtreibung ist eine andere. Da geht es nicht um das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes versus das Recht der Eltern auf elterliche Sorge, sondern um das Grundrecht des ungeboren Kindes auf Leben und Würde versus die Recht der Mutter auf Selbstbestimmung und gegebenenfalls auch ihre Rechte auf Leben und körperlicher Unversehrtheit. (...)