Frage an Joachim Pfeiffer von Max K. bezüglich Jugend
Sehr geehrter Herr Dr. Pfeiffer.
Wie Sie vermutlich wissen, ist es Urheberechtlich nicht erlaubt, in Kindergärten oder Schulen das Lied "Happy Birthday" zu singen.
Hier liegen die Urheberrecht noch bei Warner Musik und diese verlangen bei einer Öffentlichen Aufführung, was ja das Singen im Kindergarten ist, Gebühren.
Diesses Lied, auch "Zum Geburtstag viel Glück" ist sehr belibt und wird von den Kindern gerne gewünscht.
Derzeit findet ja auch eine Diskussion über die Verschärfung des Urheberechts statt und Auf Europäischer Ebene die Verlängerung der Schutzfristen.
Gibt es Überlegungen dazu, solche Bekannten Lieder davon Auszunehmen?
Und wie ist Ihre meinung, gerade zu dem Speziellen Fall von "Happy Birthday"?
Mit freundlichen weihnachtlichen Grüssen
Max Kliche
Sehr geehrter Herr Kliche,
nach § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG ist die öffentliche Vorführung eines erschienen Werks zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werks keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Nach § 52 Abs. 1 S. 2 UrhG ist für die unentgeltliche öffentliche Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu zahlen. Diese Vergütung entfällt bei Sozialveranstaltungen, etwa der Alten- und Wohlfahrtspflege.
Das Singen in Kindergärten ist von beiden Regelungen gar nicht berührt. Das reine Singen von urheberrechtlich geschützten Liedern in vorschulischen Einrichtungen ist laut Auskunft der GEMA weder tantiemenpflichtig noch gar verboten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Joachim Pfeiffer MdB