![Ralph Brinkhaus Copyright: Tobias Koch](/sites/default/files/styles/politician_teaser_xsmall/public/politicians-profile-pictures/ralph_brinkhaus.jpg?itok=oB_9Rv9_)
(...) vielen Dank für Ihre Nachricht zur Situation von Kindern nach der Trennung ihrer Eltern und zu Ihrer ganz persönlichen Lebenssituation. (...)
(...) vielen Dank für Ihre Nachricht zur Situation von Kindern nach der Trennung ihrer Eltern und zu Ihrer ganz persönlichen Lebenssituation. (...)
(...) Wir wollen Familien stärken, Familienbetreuung verbessern und familienpolitische Leistungen erhöhen. Im Zentrum der Überlegungen steht für uns das Kindeswohl. Daher setzt sich die Koalition dafür ein, dass Eltern und Kinder in einer Trennungsphase gut beraten werden. (...)
(...) Bei einem solchen Paradigmenwechsel kommt beiden Eltern eine finanzielle Verantwortung zu, aber beide sind auch aktiv im Alltag des Kindes für die Betreuung verantwortlich. (...) Sie nimmt den Eltern die Möglichkeit, selbstbestimmt zu entscheiden, wie sie die gemeinsame Erziehung, Betreuung und auch Finanzierung von Kindern nach einer Trennung organisieren möchten. (...)
(...) Grundsätzlich sind wir der Auffassung, dass sich die Eltern die Betreuung der Kinder auch nach der Trennung teilen sollten. Aber jede Familie ist anders, jede Trennung ist individuell und nicht immer ist eine 50/50 Aufteilung möglich. (...)
(...) Ich werde dem Gesetz zustimmen, denn ich finde, das Gesetz schafft weitere spürbare Verbesserungen in der Sozialhilfe, bei der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und im Sozialen Entschädigungsrecht: Die bislang nur in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehende 100.000 Euro-Grenze, bei deren Überschreitung erst auf das Einkommen bzw. Vermögen der unterhaltsverpflichteten Eltern und Kinder von Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII zurückgegriffen wurde, wird zukünftig in der Hilfe zur Pflege und sogar in der gesamten Sozialhilfe nachvollzogen − mit Ausnahme allerdings von unterhaltsverpflichteten Eltern minderjähriger Leistungsbezieher nach dem Dritten Kapitel SGB XII. (...)