
Sehr geehrte Frau Kohlhofer,
Sehr geehrte Frau Kohlhofer,
(...) Ihre Unterstellung kann ich nicht recht nachvollziehen. In keinster Weise sehe ich Kinder als "Kinder alssfall" an - im Gegenteil, Kinder sind eine Bereicherung unserer Gesellschaft! Auch bin ich der Meinung, dass man aus der Formulierung, die Sie zitieren, solch eine Deutung in keinster Weise herauslesen kann. (...)
(...) Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 muss der Betreuungsbedarf eines Kindes – unabhängig von der Art der Betreuung und von konkreten Aufwendungen – steuerlich verschont werden. Dieser Vorgabe wird durch den – zusätzlich zum Kinderfreibetrag zu berücksichtigenden – Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (§ 32 Abs. (...)
(...) bei der von Ihnen angesprochenen Regelung des § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ging es dem Gesetzgeber nicht darum, den Vater rechtlich schlechter zu stellen als die Mutter, sondern um die Wahrung des Kindeswohls: Nichteheliche Kinder werden nicht nur in intakten Beziehungen geboren, sondern auch im Rahmen von flüchtigen und instabilen Bekanntschaften, in denen es häufig an der notwendigen Kooperationsbereitschaft fehlt. Die gemeinsame Sorge nichtverheirateter Eltern ist daher im Interesse des Kindeswohls davon abhängig gemacht worden, dass die Eltern ihre Bereitschaft zur Kooperation durch die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen dokumentieren. (...)
(...) die wesentlichste Verbesserung ist der Vorrang der Kinder. Deren Unterhaltsansprüche sind in einem sogenannten Mangelfall vor allen anderen Unterhaltsberechtigten zu erfüllen. (...)
(...) Mit den Einkommensteuernachzahlungen bei Erhalt des Elterngeldes hast du Recht. Das Elterngeld gilt steuerlich als Lohnersatz und nicht als Sozialleistung. Es steht unter dem so genannten Progressionsvorbehalt, das heißt, dass der progressive Steuersatz aus der Summe von Einkommen und Elterngeld ermittelt wird. (...)