Frage von Elke K. • 10.10.2022
Antwort von Thorsten Frei CDU • 10.10.2022
entscheidend ist, um in den Genuss der Energiepreispauschale (EPP) zu kommen, dass Sie ein aktives Einkommen im Sinne der §§ 13, 15, 18 oder 19 EStG haben.
entscheidend ist, um in den Genuss der Energiepreispauschale (EPP) zu kommen, dass Sie ein aktives Einkommen im Sinne der §§ 13, 15, 18 oder 19 EStG haben.
Im März 2023 haben sich Bund und Länder auf die Härtefallhilfen für Privathaushalte geeinigt, wonach der Bundestag 1,8 Milliarden Euro zur Entlastung von Besitzern von Öl- und Pelletsheizungen bereitgestellt hatte.
wir haben auch die anderen Energieträger im Blick, die ebenfalls teurer geworden sind, und arbeiten derzeit an Lösungen.
Sofern im Jahr 2022 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, haben Sie als Langzeitkranke Anspruch auf die Energiepauschale
Net-Metering ist leider nicht vereinbar mit den flexiblen Preissignalen, die wir in Zukunft brauchen (...).