(...) Dennoch muss in Hessen nun der Situation entsprechend gehandelt werden, da das Land ansonsten auf lange Sicht gelähmt wäre. In Zukunft muss man sich als Wahlkämpfer allerdings überlegen, ob ein Wahlkampf, der mit starker Abgrenzung und Polarisation geführt wird, angemessen ist oder ob man einen Koalitionswahlkampf führt. (...)
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(...) Deutschland hat nach wie vor eines der ungerechtesten Bildungssysteme unter allen Industrieländern – und das ist ein Armutszeugnis für eine Bildungspolitik, die Bildungsgerechtigkeit sträflich vernachlässigt. Die Grundschulen schaffen es nicht, soziale Ungleichheiten zu kompensieren. (...)
(...) Ferner fragen Sie mich nach meinen Nebentätigkeiten. Hierzu sei gesagt, dass ich diese Nebentätigkeiten überwiegend ehrenamtlich ausübe, darüber hinaus bin ich hauptamtliches Bundesvorstandsmitglied der IG BAU und somit in einer Wahlfunktion. Da ich es aber für wichtig erachte, dass in Deutschland die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, aber auch derjenigen, die keine Arbeit haben, wieder mehr beachtet werden, ist dies sicherlich auch eine Art von Lobbyarbeit. (...)
(...) Mir ist bewusst, dass ich mit den 7.339 Euro brutto Abgeordnetenentschädigung mehr Geld erhalte, als die meisten meiner Wähler. Mit dem Geld komme ich sicherlich auch gut aus, aber jeder, der das Gehalt kritisiert, muss wissen, dass wir in der Konkurrenz zur Wirtschaft um fähige Manager kaum eine Chance haben. (...)
(...) 3 WaffG Ausnahmen in Fällen mit berechtigtem Interesse vor. Das Führen eines feststehenden Fahrtenmessers mit einer Klinge über 12 cm durch Pfadfinder fällt, soweit es sich hierbei nicht bereits um Brauchtumspflege handelt, unter den Tatbestand des „allgemein anerkannten Zwecks“. Soweit solche Messer im Zusammenhang mit einer Pfadfinderveranstaltung geführt und sachgerecht genutzt benutzt werden, greift das Führensverbot des § 42a Abs. (...)
(...) 3 Waffengesetz Ausnahmen in Fällen mit berechtigtem Interesse vor. Das Führen eines feststehenden Fahrtenmessers mit einer Klinge über 12 cm durch Pfadfinder fällt, soweit es sich hierbei nicht bereits um Brauchtumspflege handelt, unter den Tatbestand des „allgemein anerkannten Zwecks“. Soweit solche Messer im Zusammenhang mit einer Pfadfinderveranstaltung geführt und sachgerecht benutzt werden, greift das Führungsverbot des § 42a Abs.1 Waffengesetz nicht. (...)