(...) in der Tat gibt es im Laufe der letzten Jahre eine beträchtliche Akzentverschiebung in weiten Teilen des Bildungswesens. Der ehemals bestehende weibliche Bildungsrückstand ist in vielen Fällen überholt, der Bildungsstand der Frauen hat sich im Vergleich zur vorhergehenden weiblichen Generation, aber auch im Vergleich zu gleichaltrigen Männern glücklicherweise stark verbessert. (...)
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(...) Mein Verständnis des „Parteienstaats“ geht von den Beiträgen des Staatsrechtlers und Bundesverfassungsrichters Gerhard Leibholz aus. Leibholz grenzte den Parteienstaat von der elitären „Honoratiorendemokratie“ früherer Tage ab, in der zumeist – ohnehin einflussreiche – Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gleichzeitig die politischen Interessen ihrer Region wahrnahmen. Wahlen waren in dieser Ära reine Persönlichkeitswahlen: Auf die spezifischen Anliegen von Wähler- und Interessengruppen konnten die Mandatsträger zwar (mehr oder weniger nach Belieben) eingehen, den Einfluss der Allgemeinheit auf die konkreten politischen Entscheidungen ihrer Repräsentanten schätzte Leibholz aber als eher gering ein. (...)
(...) Und das nicht nur im Bildungsbereich. Grundsätzlich sollte man staatliche Investitionen nicht mit dem Drucken von Geld finanzieren. Denn umso mehr Geld man druckt, desto weniger ist es wert. (...)
(...) Dafür ist mit den bestehenden Regelungen hinreichend gesorgt. Insofern sieht die CDU/CSU-Fraktion derzeit keine Veranlassung, das erst 2005 novellierte Berufsbildungsgesetz erneut zu verändern. (...)
Sehr geehrter Herr Auler,
(...) Aus meiner eigenen Praxis weiss ich aber ( da ich in meinem Berliner Abgeordnetenbüro selber einen jungen Mann zum Kaufmann für Bürokommunikation ausbilde), dass ein Ausbildungsverhältnis dessen ungeachtetimmer auch ein ganz besonderes Dienstverhältnis darstellt, in dem es um den Erwerb von Fertigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen geht. Die betriebliche Ausbildung wird dabei durch die schulische Ausbildung fuer mich gleichwertig ergänzt, wobei die beiden Bereiche aber rechtlich voneinander unabhängig sind. Der Ausbildungsbetrieb ist gemäß Berufsbildungsgesetz dazu verpflichtet, den Auszubildenden für die Teilnahme am Unterricht der Berufsschule freizustellen. (...)