Frage von Maximilian H. • 14.05.2024

Antwort ausstehend von Robert Habeck BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ja, das kann sehr gut sein!
Was diese womöglich zu einer geänderten Einschätzung der von Ihnen bisher besuchten Jugendfreizeit bewegt, kann daher nur die in Ihrem Fall zuständige Landesbehörde selbst beantworten. An den Regelungen auf Bundesebene hat sich nichts geändert, weshalb wir hier leider keine Auskunft geben können.
Auch die Durchführung von Jugendfreizeiten kann unter gewissen Voraussetzungen den gemeinnützigen Zweck der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO) fördern und als Zweckbetrieb beurteilt werden und kann daher steuerbegünstigt sein.
Als gesamte Koalitionsfraktionen bekennen wir uns klar zur Informationsfreiheit