Sehr geehrter Herr Fath,
Sehr geehrter Herr Altemöller,
(...) Wenn der Kabelinhaber nicht die Erlaubnis der Rundfunk- und Fernsehanstalten hat, ein Signal zu senden und es auch kein Abkommen mit anderen Plattformverteilern (zum Beispiel Kabel oder ADSL) gibt, kann der entsprechende Sender deshalb auch nicht in anderen Mitgliedsstaaten empfangen werden. Darüber hinaus, wie oben erwähnt, benötigt die Rundfunk- und Fernsehanstalt das Recht, bestimmte Inhalte in anderen Ländern zu übertragen. (...)
(...) Ein reichhaltiges kulturelles Angebot von europäischen Funk- und Fernsehsendern ist sicherlich ein wichtiger Baustein für die weitere Integration Europas. (...) Natürlich müssen die Sendelisten noch den einzelnen Satelliten und Empfängerhaushalten in den jeweiligen Ländern zugeordnet werden, aber auch da merkt man relativ schnell, dass auch das Angebot in Deutschland sehr groß ist, siehe u.a.: (...)
(...) Die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" (89/552/EWG) reguliert den grenzüberschreitenden Fernsehempfang: Wenn ein Sender aus dem europäischen Ausland sein Angebot in Deutschland verbreiten möchte, so gilt gemäß der Richtlinie das sog. "Herkunftslandprinzip": Befinden sich die Dienste des Senders im Einklang mit den rechtlichen Vorschriften des Staates, in dem er niedergelassen ist, so darf er diese auch in den anderen Ländern der europäischen Gemeinschaft verbreiten. (...)