Name Absteigend sortieren | Fraktion | Wahlkreis | Stimmverhalten | |
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Emmi Zeulner | CDU/CSU | 240 - Kulmbach | Dagegen gestimmt | |
Gerhard Zickenheiner | DIE GRÜNEN | 282 - Lörrach - Müllheim | Dafür gestimmt | |
Dagmar Ziegler | SPD | 56 - Prignitz - Ostprignitz-Ruppin - Havelland I | Dagegen gestimmt | |
Paul Ziemiak | CDU/CSU | 141 - Herne - Bochum II | Dagegen gestimmt | |
Stefan Zierke | SPD | 57 - Uckermark - Barnim I | Dagegen gestimmt | |
Matthias Zimmer | CDU/CSU | 182 - Frankfurt am Main I | Dagegen gestimmt | |
Jens Zimmermann | SPD | 187 - Odenwald | Dagegen gestimmt | |
Pia Zimmermann | DIE LINKE | 51 - Helmstedt - Wolfsburg | Dafür gestimmt | |
Sabine Zimmermann | DIE LINKE | 165 - Zwickau | Nicht beteiligt |
Der Bundestag stimmte am 21.02.2019 über einen Gesetzesentwurf der Grünenfraktion und einiger Abgeordneter der Linksfraktion zur Aufhebung des §219 des Strafgesetzbuches ab. Der Antrag fordert die vollständige Aufhebung des Paragraphen und damit des Werbeverbotes zu Schwangerschaftsabbrüchen.
Die Regierungskoalition und die AfD-Fraktion stimmten geschlossen dagegen. Unstimmigkeiten gab es seitens der FDP, deren Abgeordnete gemischt abstimmten. Die Fraktionen Die Linke und B90/Grüne stimmten geschlossen für den Antrag. Somit wurde der Antrag abgelehnt.
In der Debatte bemerkt Prof. Dr. Karl Lauterbach (SPD), dass die Tatsache, dass es einem/r Arzt/Ärztin verboten ist, darüber zu informieren, ob er/sie einen solchen Eingriff zur Beendigung einer Schwangerschaft anbietet, ein falsches Arztbild darstelle. Es würde unterstellen, dass Ärzte solch einen Eingriff nur durchführen würden, um daran Geld zu verdienen. Auch sei dieses Verbot diskriminierend für die Frau, da es bedeute, dass man davon ausgeht, dass eine Frau sich allein durch Werbung zu einem Schwangerschaftsabbruch bewegen ließe.
Beatrix von Storch (AfD) argumentiert gegen den Antrag, indem sie die Abtreibung im Allgemeinen als rechtswidrig bezeichnet. Ihrer Meinung nach müsse das Werbeverbot für Abtreibung bestehen bleiben, denn was verboten wäre, dürfe nicht beworben werden und wer für eine Straftat werbe, werde am Ende zum Anstifter.
Weiterführende Links:
- Gesetzentwurf zur Aufhebung des §219a
- §219a Strafgesetzbuch
- Paragraph 219a - Der Streit und der Kompromiss (spiegel.de)