Gerade läuft die Aufstellung des Doppelhaushalts 2023/24, in die ich aufgrund meiner Mitgliedschaft im Finanzausschuss involviert bin. Der Haushalt wird in zahlreichen präsenzpflichtigen Sitzungen diskutiert. Deshalb habe ich praktisch keine freien Termine, was mein Büro manchmal verzweifeln lässt.
Laut aktuellem Beschluss der Bundesregierung ist eine entscheidende Voraussetzung für den Erhalt der Energiepreispauschale (EPP), dass ein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung bezogen wird. Laut §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes handelt es sich bei den Bezügen aus dem Vorruhestand jedoch um einen Arbeitslohn aus einer früheren Dienstleistung. Aufgrund dieser bundesweit einheitlichen Regelung erhalten Bürger:innen mit Vorruhestandsbezügen keine EPP.