
Da Sie Herrn Theurer angeschrieben haben, bitte ich Sie, sich direkt mit ihm in Verbindung zu setzen

In der ersten Welle hatte ausschließlich Bayern Regelungen zu Ausgangsbeschränkungen erlassen, alle anderen Bundesländer dagegen nicht. Insoweit besteht keinerlei Vergleichbarkeit zwischen Bayern und Baden-Württemberg, so dass sich die Frage etwaiger Rückerstattungsansprüche bei verhängten Bußgeldern nicht stellt.

Wenn Bußgelder unberechtigt erhoben wurden - und es dazu auch Gerichtsurteile gibt - sollten diese immer zurückgezahlt werden.

Der Entscheidung aus Bayern liegt eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde, dass in einem kurzen Zeitraum Anfang 2020 eine gewisse Konstellation - alleine oder mit Familienangehörigen tagsüber außerhalb der Wohnung - nicht mit einem Bußgeld zu belegen war

Rückzahlungen können nur in jenen Fällen erfolgen, in denen das Bußgeld aus genau diesem Grund verhängt wurde.

In Bayern werden lediglich die Bußgelder zurückerstattet, die zu Unrecht verhängt wurden.