Frage an Wolfgang Wodarg von Silka R. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Wogarg,
wie soll die steuerliche Belastung für eine eheähnliche Gemeinschaft mit Kindern weiter aussehen?
Unser Fall 2 geschiedene Erwachsene, jeweils 2 Kinder, davon 3 im Haushalt lebend. Wir werden jeder als Single (Lstkl. 1) veranlagt und haben keinerlei Freibeträge die wir für die Kinder oder Haushaltsgemeinschaft nutzen können. Das ist ja bestimmt nicht im Sinne der Förderung von Kinder und ein Trauschein kann ja nicht zur Pflicht werden.
Ich habe als geschiedene in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Kindern nur Nachteile.
Mit freundlichen Grüßen
Riha
Sehr geehrte Frau Riha,
zunächst möchte ich an dieser Stelle festhalten, dass die SPD-geführte Bundesregierung in den vergangenen Jahren trotz der schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung die Steuerbelastung in erheblicher Weise reduziert hat. Seit 1998 hat die Koalition die privaten Haushalte um mehr als 40 Mrd. Euro entlastet. Allein mit Wirkung zum ersten Januar 2005 haben wir (mit der letzten Stufe der Steuerreform) eine Entlastung von 6,8 Mrd. Euro realisieren können. In der aktuellen Diskussion werden diese Fakten gerne vergessen.
Bevor ich auf Ihre konkrete Frage eingehe, möchte ich noch eine Sache vorweg festhalten: Mit dem steuerlichen Entlastungsbetrag für tatsächlich Alleinerziehende hat die rot-grüne Bundesregierung zum 1. Januar 2004 einen großen Schritt getan, um diese Bevölkerungsgruppe steuerlich zu entlasten. Dieser neue Steuerentlastungsbetrag wurde geschaffen, um den haushaltsbedingten Mehraufwand, den echte Alleinerziehende gegenüber Paarfamilien haben (egal, ob verheiratet oder unverheiratet), steuerlich hinreichend zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der steuerlichen Belastungen von eheähnlichen Gemeinschaften im Vergleich zu Ehepartnern ist festzuhalten, dass ihre Aussage, dass Eheleute steuerlich besser gestellt sind, korrekt. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass Personen, die als Eheleute Verantwortung für den Partner bzw. die Partnerin übernehmen (Beispiel: generelle Unterhaltspflicht für den Partner – bei eheähnlicher Gemeinschaft nur, wenn vertraglich vereinbart / bei eheähnlichen Gemeinschaften auch leichtere Trennungsmöglichkeiten, usw.) steuerlich besser gestellt werden. Hierin sehe ich eine angemessene Besserstellung von Eheleuten. Wer größere Verantwortung übernimmt und etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht den Staat entlastet, der soll auch eine gewisse Besserstellung im Steuerrecht erhalten. Letztendlich muss jeder selbst entscheiden, welche Vor- und Nachteile aus den Optionen „Ehe“ oder „eheähnliche Gemeinschaft“ für einen persönlich überwiegen.
Unabhängig hiervon gilt allerdings, dass man auch für eheähnliche Gemeinschaften die Möglichkeiten der Verbindung von Berufstätigkeit und Kindererziehungen weiter verbessern muss. Ich denke hierbei etwa an das Ganztagsschulenprogramm der Bundesregierung, welches dazu führen wird, dass auf der einen Seite die Bildungssituation erheblich verbessert wird und gleichzeitig die Möglichkeiten, Kinder und Beruf zu verbinden, erweitert.
Um ihre persönliche Situation sachgerecht beurteilen zu können, bräuchte ich weitere Informationen, die ich jedoch nicht über eine Internetplattform austauschen möchte. Sollten Sie aus meinem Wahlkreis kommen, stehe ich Ihnen gerne anlässlich einer meiner Sprechstunden zur Verfügung. Gleiches gilt sicher für meine Kolleginnen und Kollegen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Wodarg, MdB