Frage an Wolfgang Wieland von Marie-Luise G. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrter Herr Wieland,
danke für Ihre Antwort vom 20.11.08 - nun sind ja bereits ein paar Tage vergangen und ich möchte doch gerne nochmal nachhaken, ob Sie denn mittlerweile die Anfrage an die BVV weiter gegeben haben und sich bezüglich des Discounter-Würfels am Gesundbrunnen irgendetwas ergeben hat?
Mit freundlichen Grüssen,
Marie-Luise Goerke
Sehr geehrte Frau Goerke,
entschuldigen Sie zunächst bitte die Verzögerung meiner Antwort – aber eine Nachprüfung des Falles mit Hilfe unserer ehrenamtlichen Bezirksverordneten hat etwas Zeit in Anspruch genommen. Die Weihnachtspause schließlich hat auch nicht zur Beschleunigung beigetragen.
Das Ergebnis ist leider unschön: Im Fall des Discounter-Gebäudes am Gesundbrunnen hat der Investor in der Tat ein architektonisch deutlich anspruchsvolleres Modell vorgestellt, als am Ende gebaut wurde. Das ist rechtlich leider in diesem Fall nicht zu verhindern. Im Bebauungsplan für das Gebiet insgesamt können keine Gestaltungsvorschriften gemacht werden. Helfen könnte nur eine Gestaltungssatzung. Die liegt für das Gebiet am Gesundbrunnen nicht vor. Bei der Baugenehmigung für die einzelnen Gebäude können Gestaltungsgesichtspunkte deswegen auch nur sehr eingeschränkt geltend gemacht werden. Ein Grund, eine bestimmte Gestaltung bindend vorzuschreiben, könnten etwa Anforderungen des Denkmalschutzes sein. Aber die gibt es im Fall Gesundbrunnen nicht.
Natürlich wird erwartet, dass der Bauherr so baut, wie er es beantragt hat. Solange jedoch die grundlegenden Teile der Baugenehmigung eingehalten werden (Fläche, Höhe etc.), ist eine nachträgliche Korrektur nicht durchzusetzen. Das ginge nur aus baupolizeilichen Gründen, wenn also zum Beispiel der Bau eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeutete, oder das beantragte Bauvolumen vorsätzlich überschritten würde.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Wieland