(...) Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit. (...)
(...) Vielmehr soll der Polizei ermöglicht werden, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen noch vor Begehung einer Straftat gefährliche Messer abzunehmen. (...) Soweit ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers vorliegt, muss das Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. (...)
Sehr geehrter Herr Möder,
bezüglich Ihrer Anfrage möchte ich Sie auf meine Antwort an Herrn Klein verweisen:
(...) Mit der Deutschen Islamkonferenz hat die Bundesregierung den interkulturellen Dialog gemeinsam mit den Ländern und den Kommunen institutionalisiert und einen Handlungsrahmen zur Pflege der Beziehungen zwischen dem deutschen Staat und den Muslimen in Deutschland geschaffen. Die Deutsche Islamkonferenz ist als langfristiger Verhandlungsprozess zwischen dem deutschen Staat und Vertretern der muslimischen Bevölkerung Deutschlands angelegt. (...)