Frage an Wolfgang Schäuble von Leonz M. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Minister
Als Schweizer Jäger mit regelmässiger Jagdausübung in Deutschland bin ich von der deutschen Gesetzgebung zur Waffensicherung betroffen. Beim Transport in Deutschland müssen Waffen und Munition je getrennt in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt sein. Was heisst eigentlich "verschlossen"? Ich war erstaunt darüber, dass es nach Auskunft eines lokalen Jagdfunktionärs genügen soll, wenn die Waffe in einem Futteral (sogar Segeltuch soll genügen!) eingepackt sei - wenn nur ein Vorhängeschloss angebracht sei. Stimmt das? Ein einfaches Futteral kann doch von jedem leicht geöffnet werden! In einem Auto kann nun einmal kein Waffenschrank mitgeführt werden. Selbst wenn das ginge: ein Jäger wird ev. vor oder nach Jagdausübung in einem Hotel übernachten oder sich in Gaststätten verpflegen, er muss auf die Toilette, Einkäufe tätigen etc. Wo soll er dann die Waffe aufbewahren? Meines Erachtens kann nur ein Schliessmechanismus an der Waffe selbst (Armatix oder ein analoges Produkt) im Jägeralltag für lückenlose Sicherheit sorgen. Eine gute Jagdwaffe kostet schnell EUR 3000 - da sollte es zumutbar sein, für die Sicherheit EUR 300 auszugeben. Oder genügt wirklich ein einfaches, mit Vorhängeschloss gesichertes Futteral?
Mit bestem Dank für Ihre Antwort.
Dr. Leonz Meyer
Sehr geehrter Herr Meyer,
das deutsche Waffengesetz regelt in § 13 den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger sowie das Führen und Schießen zu Jagdzwecken. Nach Abs.6 darf ein Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen.
Der Jäger darf hierzu die Jagdwaffen auch auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Jagdrevier führen, allerdings darf die Waffe nicht schussbereit sein. Sie darf lediglich zugriffsbereit sein. Allerdings fordern die geltenden unfallverhütungsrechtlichen Regelungen (UVV-Jagd), dass die Waffe, auch im Revier, beim Besteigen von Fahrzeugen oder während der Fahrt entladen sein muss.
Transportiert ein Jäger Schusswaffen zu einem Schießstand oder Büchsenmacher, gelten für ihn dieselben Transportvorschriften wie für andere Waffenbesitzer wie z.B. Sportschützen. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 Waffengesetz dürfen die Schusswaffen nur in ungeladenem Zustand nicht zugriffsbereit transportiert werden. Eine Waffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann - sie ist es nicht, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Auch wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen transportiert, muss - wie immer - die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (s. § 36 Abs.1 Waffengesetz).
Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation verantwortungsbewusst abzuwägen. Wenn Sie hierzu Detailfragen haben, können Sie gerne mit den zuständigen Mitarbeitern meines Ministeriums in Kontakt treten:
km5@bmi.bund.de
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble