Frage an Wolfgang Schäuble von Peter S. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Bundesminister,
lt. Pressemitteilung der 2004 gegründeten Firma Armatix sind ihre biometrischen Sicherungssysteme für Schusswaffen eine Weltneuheit, also konkurrenzlos, Armatix gehört seit 2005 zu 25,1% der landeseigenen Landeskreditbank Baden-Württemberg (s. www.openpr.de/news/82841, www.l-bank.de: annual report 2005).
Ein Blockiersystem kostet lt. Angebot der Firma Alljagd komplett 317,89 €, so dass eine gesetzl. Vorschrift, diese bei Lagerung von Waffen im Tresor überflüssigen und bei vorschriftswidriger Lagerung nicht genutzter Systeme zu kaufen, bei ca. 10 Millionen legalen Waffen einen Milliardenumsatz für einen Anbieter bedeuten und den Landeshaushalt Ihres Heimatlandes nicht unbeträchtlich entlasten würde. Die L-Bank hat sich schon während der Entwicklungsphase dieser Geräte beteiligt. An Winnenden hätte dies System nichts geändert, da eine rostträge Waffe ohne Mikrometervisier, mit sportlich ungeeignetem System mit Schwenkriegelverschluss und mündungs-feuersenkendem 5"-Lauf für Selbstschutz, nicht Sport, gekauft wurde.
Ich habe hierzu folgende Fragen:
-In Erfurt wurdem dem Täter Waffen genehmigt, die er weder in seinem Verein noch in der Umgebung schießen konnte, in Eppstein 1983 war der Täter schon wegen Beförderungserschleichung und Körperverletzung aufgefallen (s. Abschlussberichte), in Winnenden wurde eine Waffe mit einem System genehmigt, das nach US-Army Spec. für 5000 Schuss ausgelegt ist und deren Verschluss als Verbrauchsartikel gilt,
-wieso werden Waffenbesitzer permanent für die Inkompetenz der sachkundebefreiten Waffenbehörden bestraft (§ 55 WaffG),
-gibt es Langzeituntersuchungen bezüglich Rostbildung in verschlossenen Läufen (wg. Regress),
-sind diese Systeme für über 800 Kaliber erhältlich,
-wie wird die Preisgestaltung von Armatix überwacht und der Eindruck vermieden, das Winnenden für finanzielle Interessen auch des Landes B-W missbraucht wird?
Mit vorzüglicher Hochachtung
Peter Schreeb
Schusswaffensachverständiger
Sehr geehrter Herr Schreeb,
wie Sie wissen, hat der Besitzer von Waffen oder Munition nach geltender Rechtslage die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 WaffG und §§ 13, 14 der Allgemeinen Waffengesetz - Verordnung (AWaffV)) In der Regel sind diese Sicherheitsbehältnisse mit Doppelbart- oder Zahlenschlössern (mechanisch oder elektronisch) ausgestattet. Es ist nicht vorgesehen, im Waffengesetz eine zusätzliche Sicherung von Waffen oder Waffenschränken mit nur biometrisch zu öffnenden Blockiersystemen zu regeln.
Vielmehr wird es durch einen geänderten § 36 Absatz 5 WaffG ermöglicht, Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den Austausch vorhandener Sicherungssysteme bei Waffenschränken sowie die Sicherung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die gewählte Formulierung läßt es zu, nicht nur für Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schusswaffen zusätzliche Sicherungssysteme vorzuschreiben.
Um die Forderung nach einer zusätzlichen Sicherung umzusetzen, die ausschließlich vom Berechtigten geöffnet werden kann, bedarf es allerdings noch der Ausformulierung der technischen Spezifikationen (z.B. Prüfung des vitalen Fingerabdrucks, um Fälschungen nach Anleitung aus dem Internet auszuschließen). Bei der Zertifizierung solcher Sicherheitssysteme werden auch Ihre technischen Fragen, z.B. mögliche Rostbildung im Lauf, geprüft. Für die praktische Umsetzung wird es einen Übergangszeitraum geben müssen, bis eine ausreichende Anzahl von Blockiersystemen - sicher auch von unterschiedlichen Anbietern - auf dem Markt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble