Frage an Wolfgang Schäuble von Thomas A. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Bundesminister Dr Schäuble
Aus den Medien habe ich erfahren dass in nächster Zeit in der Innenministerkonferenz über Änderungen im Waffengesetz diskutiert werden soll. Dies nehme ich für eine Anregung zur Steigerung der inneren Sicherheit zum Anlass.
Wäre es denkbar Polizeibeamte von Bund und Länder sowie Offiziere der Bundeswehr generell als besonders gefährdeten Personenkreis in den §19 WaffG aufzunehmen um diesen Berufsgruppen, auf Antrag, das Führen einer privaten Kurzwaffe im Rahmen von Notwehr und Nothilfe auch ausserhalb des Dienstes zu ermöglichen?
Dieses würde natürlich voraussetzen dass ein entsprechender Antragsteller eine sachgerechte Aufbewahrung sowie ein regelmäßiges Training nach den allgemeinen Richtlinien des Waffengesetzes nachweist.
Als Anlass für meine Überlegung nehme ich ein in den letzten Jahren gestiegenes Gefährdungspotential dieser Personengruppen welches besonders aus der gestiegenen Bedrohung durch rechts- wie linksextremistische Kreise sowie internationalen Terrorismus herrührt.
Dass eine solche Regelung für einen gut geschulten Personenkreis dem Allgemeinwohl des Bürgers und der inneren Sicherheit dient lässt sich seit Jahren besonders am Beispiel der Bayerischen Landespolizei, Stichwort "Ersatzbescheinigung", beobachten.
Herr Bundesminister, ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Attenberger
Sehr geehrter Herr Attenberger,
der Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition sowie das Führen einer Schusswaffe auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums wird nach § 19 des Waffengesetzes (WaffG) lediglich bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Die Regelung ist nicht darauf ausgerichtet, dass die gefährdete Person mit der Waffe einen Beitrag zur Erhöhung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung leisten soll; die Waffe dient nur der Eigensicherung.
Die Regelungen des Waffengesetzes sind überdies schon heute auf die Bediensteten der Bundeswehr sowie der Polizeien des Bundes und der Länder nicht anzuwenden, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei Polizeibediensteten und bei den Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies auch, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen und Munition und das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble