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Frage von Helmut E. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Helmut E. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Minister Schäuble!

§31 BtmG beinhaltet eine "kleine Kronzeugenregelung" für straffällig gewordene Rauschgifthändler, die bei Offenbarung von Wissen über Rauschgifthändler, die in der Händlerhierarchie weiter oben stehen und entsprechend gefährlich sind, gegenüber den Ermittlungsbehörden und dadurch zur Verurteilung dieser großen Händler führen, eine Minderung ihres Strafmaßes erhalten können.
Frage 1.: Gibt es statistische Zahlen beim BMI, BMJ oder BKA wie oft dadurch im Jahr Verurteilungen von Rauschgiftgroßhändlern möglich wurden?
Frage 2.:Gibt es ausserdem statistische Zahlen, wie oft es zu Strafermittlungsverfahren kommt, bei denen es sich im weiteren Verlauf des Strafprozeßes herausstellt, daß die Mitteilungen vorsätzlich falsch waren und die im Anschluß danach außerdem zur Ver- urteilung des Informanten wegen vorsätzlicher falscher Verdächtigung gemäß §164 StGB führten?
Frage 3.:Falls es solche Zahlen bisher nicht geben sollte, halten Sie dann die Erhebung derartiger Zahlen für sinnvoll, vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, die Wirksamkeit dieser Gesetztesmöglichkeit weiter zu steigern und gleichzeitig aber auch die Zahl der Mißbrauchsfälle dieser Regelung zu senken?

Mit bestem Dank im voraus für Ihre Antwort und freundlichen Grüßen

H. Epple

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Epple,

in den einschlägigen Statistiken der Strafrechtspflege (StA-Statistik, Statistik über Strafgerichte, Strafverfolgungsstatistik), deren Ergebnisse auf Bundesebene das Statistische Bundesamt veröffentlicht, sind die von Ihnen angesprochenen Angaben zur Anwendung des § 31 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nicht enthalten. Auch die beim Bundeskriminalamt geführte Polizeiliche Kriminalstatistik, die Sie über die Internetseite www.bka.de abrufen können, macht keine Aussagen zu Verurteilungen bzw. den von Ihnen geschilderten Konstellationen bei Anwendung des § 31 BtMG.

Da mir aus der Praxis von Justiz und Polizei auch keine Hinweise vorliegen, die auf Defizite bei der Anwendung des § 31 BtMG hindeuten, sehe ich derzeit keine Notwendigkeit einer regelmäßigen statistischen Erfassung bestimmter Konstellationen bei Anwendung des § 31 BtMG.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble