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Frage von Nabi Y. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Nabi Y. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Schäuble,

in der Frage des Betätigungsverbots der PKK sowie dessen Teil- und Nachfolgeorganisationen, hat das LKA Baden-Württemberg folgendes verlautbart:

"die polizeiliche Sammlung solcher verbotener Symbole ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt"

Dabei bezieht sich die Antwort der LKA auf eine Anfrage, in der es um die Identifizierung verbotener Symbole und Abzeichen der PKK und deren Unter- sowie Nachfolgeorganisationen geht.

Auf der Homepage wie auch in den Berichten des Verfassungsschutzes werden hierzu nur zwei Exemplare von Symbolen zur PKK sowie dessen Nachfolgeorganisationen aufgezeigt. Das LKA liefert auf diese Frage keine Antwort, besser, Sie verweigert die Bekanntgabe solcher Informationen.

Können Sie mir erläutern, wie ein Bürger dieses Landes, verbotene und strafrechtlich relevante Tatbestände erkennen soll, wenn verbotene Symbole, Abzeichen und Flaggen, die mannigfaltig im Umlauf sind, in ungenügender Art der Öffentlichkeit vorgestellt bzw. zur Verfügung gestellt werden?

Mit freundlichen Grüßen,

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Yücel,

Sie weisen auf einen wichtigen Punkt hin. Alle Bürgerinnen und Bürger müssen wissen, wie sie unsere Rechtsordnung einhalten können - insbesondere im Strafrecht. Die Verwendung von Symbolen der Organisationen, die mit einem vereinsrechtlichen Verbot belegt sind oder hiervon umfasst werden, sowie für die Verwendung anderer strafbarer Symbole dürfen keine Ausnahme bilden. Dies gilt auch für die "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK), die am 22. November 1993 verboten wurde. Die Verwendung von Symbolen der PKK - unabhängig von der aktuellen Namensbezeichnung der Organisation - ist seitdem verboten.

Um den Umfang solcher Verbote zur Kenntnis zu nehmen und danach zu handeln, finden im Vorfeld und während Demonstrationen Kooperationsgespräche der Polizei mit dem jeweiligen Demonstrationsanmelder bzw. Veranstalter statt. Die Auflagen der zuständigen Versammlungsbehörde können spezifische Verbote in Bezug auf die Verwendung von Symbolen erhalten. Diese werden dem jeweiligen Anmelder bekannt gegeben. Im Falle erkannter strafrechtlicher Verstöße, also der Verwendung verbotener Symbole, wird der Veranstalter durch die Polizei aufgefordert, auf die Demonstrationsteilnehmer einzuwirken.

Darüber hinaus bestärkt mich Ihre Anregung darin, eine entsprechende Aufstellung von verbotenen Symbolen zu veröffentlichen. Allerdings kann auch eine solche Aufstellung lediglich einen nicht abschließenden Überblick bieten: Verbotene Organisationen versuchen immer wieder, durch Modifikation der ursprünglichen Symbole staatliche Verbote zu unterlaufen.

Sollten Sie, insbesondere in Bezug auf ein konkretes Symbol, noch Fragen haben, stehen Ihnen kompetente Ansprechpartner im zuständigen Polizeipräsidium Ihres Wohnortes oder beim Landeskriminalamt zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble