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Frage von Jürgen B. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Jürgen B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble!

Zum 01.04.08 wurde § 42a WaffG eingeführt, in welchem Einhandmesser mit einem Führensverbot belegt wurden. Durch großzügige Ausnahmeregelungen in § 42a (2) WaffG soll der sozial-adäquate Gebrauch weiterhin ermöglicht werden.

Der Begriff "Einhandmesser" umfasst laut Gesetz Messer, deren Klinge mit einer Hand festgestellt werden kann. Aus dieser meiner Ansicht nach unsauberen Formulierung lässt sich nicht ohne weiteres erkennen, ob unter diesen Begriff auch erlaubte Springmesser fallen. Auch diese sind so konstruiert, dass die Klinge mit einer Hand festgestellt werden kann. Nach einer Pressemitteilung des BMI (bmi-newsletter, publiziert am 22. Februar 2008) ist zu lesen, dass die Regierungskoalition im Gesetzgebungsverfahren eine weitere Inititiative eingebracht hat, nachdem u.a. nicht verbotene Springmesser nicht mehr zugriffsbereit in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen.
Nun zu meiner Frage: Soll nach dem Willen des Gesetzgebers der in § 42a WaffG gewählte Begriff "Einhandmesser" auch die erlaubten Springmesser umfassen oder sind hiermit nur die "klassischen Einhandmesser" gemeint, die unter diesem Begriff auch so verkauft werden?

Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Beck

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