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Frage von Tom S. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Tom S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Herr Schäuble,

wie können Sie mir den das erklären?:

Ab sofort verlieren Bundesbürger alle Rechte gemäß Grundgesetz Art. 2 Abs. 2
Unversehrtheit der Person? Adé
Freiheit der Person ? Adé
Post- oder Fernmeldegeheimnis ? Adé
Unverletzlichkeit der Wohnung ? Adé

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008

Sie glauben mir nicht, dann lesen Sie selbst das Bundesgesetzblatt

http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s0995.pdf

den letzten Artikel 98, das ist der Artikel über den Unterschriften von Merkel, Köhler, ...
(damit ist nicht gemeint, daß die Merkel den Zusatz "von" tragen dürfte. Diese ex Frau Kasner).

Sind wir Vogelfrei, den der letzten Satz des Gesetzes lautet:
Dieses Gesetz tritt am 30.6.2008 inkraft.

Ich habe nichts anderes gemacht, als den Inhalt des Bundesgesetzblattes wiederzugeben. Also noch einmal, wer es nicht glaubt:

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s0995.pdf

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16.Juni 2008 Seite 999

Elfter Teil - Schlussvorschriften: § 98

Einschränkung von Grundrechten:
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der nverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor uslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Quelle: Bundesgesetzblatt
http://frei.bundesgesetzblatt.de/?teil=I&jahr=2008&nr=23

Mit freundlichen Grüßen
T.Schöder

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schröder,

die von Ihnen angeführte Regelung des § 98 des Gesetzes "zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union" entspricht den Vorgaben des so genannten "Zitiergebotes" aus Art. 19 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Danach hat der Gesetzgeber die Pflicht, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen, also zu zitieren. Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot wäre ein Gesetz verfassungswidrig. Das Zitiergebot soll den Gesetzgeber vor einer leichtfertigen oder unbeabsichtigten Einschränkung der Grundrechte warnen.

Die Tatsache, dass die in § 98 des oben genannten Gesetzes genannten Grundrechte nach Maßgabe eben dieses Gesetzes eingeschränkt werden, bedeutet nun nicht, wie von Ihnen offenbar angenommen, dass die dort genannten Grundrechte außer Kraft gesetzt seien. Grundrechte können vielmehr eingeschränkt werden, sofern diese Einschränkung verfassungsgemäß ist. Hieran besteht im Hinblick auf dieses Gesetz kein Zweifel.

Demzufolge können Sie in sehr vielen Gesetzen eine ähnliche Regelung zur Beachtung des Zitiergebots - meist bei den Schlußbestimmungen am Ende des jeweiligen Gesetzes - finden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble